Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

( 65 ) 
155. 
Derjenige, welcher waͤhrend eines groͤßern oder kleinern Gefechts, oder nach demsel. Bestrafung 
ben, einem auf dem Schlachtfelde, oder in dessen Naͤhe liegenden und noch lebenden, Dersenigen, 
. . .. . , - «,, che Verwundete 
jedoch nicht mehr kampffaͤhigen Menschen der eignen, verbuͤndeten, oder feindlichen Armee, und des Kam— 
Sachen geraubt hat, deren Entbehrung auf den Gesundheitszustand des Beraubten einen ofes nicht mehr 
schädlichen Einfluß baben könnte, soll, je nachdem der Einfluß weniger oder mehr schaͤdlich —lpV 
werden konnte, mit fünf= bis zehnjähriger Eisenstrafe belege werden. plündern, und 
Sind die, einem in dem hier bezeichneten Zustande befindlich gewesenen Menschen, dielelben, nach 
n : = Befinden, ver- 
geraubten Gegenstände von andrer Art gewesen, so wird die durch dessen Beraubung, nach sümmeln oder 
Maßgabe der Fälle (Art. 140. 148. 140. 150. 151. und 154.) verwirkte, auf die töden. 
Mlüunderung gesetzte Strafe, wenn der Beraubte zur feindlichen Armee gehört hat, um die 
Hälfee erhöhet, hat er aber den eignen oder den verbünderen Truppen angehöre, verdoppelk. 
Wenn der Beraubte, bei Verübung dieses Verbrechens, zugleich verstmmele oder 
getödet worden, folgk die Todesstrafe. 
— 
156. 
Wer Kranke oder Angestellte, in den in Besiß genommenen seindlichen Spitälern, Beraubung 
ausplündert oder mißhandele, wird eben so bestrafe, als ob er solches an seinen Came- derKrantenund 
4 4 Angestellten in 
raden verübt häcte. Spitälern. 
1 5 7. 
Wer einem Vorgesetzten, der sich einer Pluͤnderung widersetzt, den Gehgrsam beharr-- Strafe für 
lich verweigert, oder denselben bedroht, desgleichen, wer sich einer Sauvegarde thaͤtlich Vidersebchen 
widersetzt, um zu plündern, wird mie dem Tode bestrafe. SEiuvegarden, 
bei verübter 
Plünderung. 
158. 
Jeder Offizier, oder jeder demselben im Range gleich skehende, im Kriegsdienste ange= Bestrafung der 
stelte Beamte, welcher vergessen könnte, was er der Aufrechthaltung der Mannszucht des iorodireng 
und der Ehre des Soldatenstandes schuldig ist, so daß er selbst das Verbrechen des Ma- zne 
rodirens oder der Plünderung begienge, wird seiner Orden und Ehrenzeichen, wenn er Dbern und Un- 
deren besitze, so wie aller Ansprüche auf Pension und Belohnung früherer Verdienste, so bewehrten h- 
wie der Ehre, ferner bei den Truppen zu dienen, verlustig, und, nach erfolgter Cassacion hern Grades. 
oder Dienstentsesung, nach Beschaffenheit der Fälle, in Gemäßheie der in den vorste- 
benden Artikeln enthaltenen Serafbestimmungen, nach welchen die in jedem einzelnen Falle 
verwirkte Strafe abzumessen, und, nach Maßgabe der Straftabelle, zu berechnen ist, ver- 
urtbeilt.
	        
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