Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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162. 
Alles durch Marodfren oder Plünderung erlangke sremde Eigenthum ist den Eigen. Verfüguns 
.. · . . . . über das beim 
chümern, ohne Unterschied des Landes, welches die letzteren bewohnen, jedesmal zurück zu Marodlren oder 
geben, oder, dafern die Eigenchümer niche in Erfahrung gebracht werden können, zum plündern Ge- 
Besten der Feldbospitäler öffentlich zu verkaufen. raubte, 
163. 
Uiberhaupt ist Jeder fuͤr das durch Marodiren eder Plünderung geraubee fremde für welched 
Eigenthum, wenn solches nicht mehr vorhanden ist, so wie fuͤr die dabei beschaͤdigten Ge— a ruoe 
genstände, Ersatz zu leisten schuldig, und dazu, dafern es ausführbar ist, anzuhalten, der= den, Erlatz zu 
gestale, daß der Werth dafür dem bekannten Eigenehümer erstacter, oder, wenn letzterer leisten it. 
nicht in Erfahrung zu bringen ist, an die Casse der Feldhospitäler abgeliefere wird. 
104. 
Was als Eigenehum der auf dem Schlachtfelde beräubten Personen, welche noch ge= Verfügung über 
lebt haben, jedoch nicht mehr kampffähig gewesen sind (Arkc. 155.), anerkanne worden, on den miche 
wird den Eigenthümern, oder deren Erben zurück gegeben, und zwar nach felgenden higen Verwun- 
Bestimmungen: deten auf dem 
„ „ . Schlachtfelde, 
1.) wenn die beraubte Person zur feindlichen Armee gehört hat, in Gefangenschaft Geraubre. 
gerathen ist, und sich noch am teben befindek, ist derselben das sämmtliche ihr geraubte 
Eigenthum, mit Ausschluß der Waffen und alles desjenigen, was (außer der Bekleidung) 
zum Kriegsdienste gebraucht wird, sofort zurück zu geben. 
Wenn dieselbe aber nicht in Gefangenschafe gerathen, oder, Falls sie gefangen wor- 
den, nicht mehr am teben ist, soll der Betrag der, als deren Eigenthum anerkannten, 
und nach Beschaffenheit des Gegenstandes, inzwischen öffentlich zu verkaufenden Esffecten 
in der Kriegscasse niedergelegt, und, nach abgeschlossenem Frieden, mie Ausschluß des- 
jenigen, was außer der Bekleidung zum Kriegsdienste gebraucht wird, den rechtmäßigen 
Eigenthümern, oder deren Erben, insofern dieselben sich binnen Jahresfrist, vom Tage 
des eröfneten Friedens an gerechnet, dazu melden und hinlänglich ausweisen, zugestelle, 
oder, wenn keine Nachfrage geschehen, zum Besien der Invalidencasse verwendet werden. 
2.) Wenn die beraubte Person zu einer verbündeten Armee gehörk hat, sind 
sämmtliche, als deren Eigenthum anerkannte Stücke, dem Eigenthümer, wenn er sich noch 
am teben befinder, ohne Ausnahme soforc zurück zu geben, außerdem aber, wenn dieselbe 
nicht mehr am teben, oder niche ausfindig zu machen ist, dem Regimente, zu welchem 
dieselbe gehöre# hat, zur weikern Ausantwortung an den rechtmäßigen Eigenchümer oder 
dessen Erben, baldmöglichst zuzustellen.
	        
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