Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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168. 
Wenn eines dieser Verbrechen (Art. 165. und 167.) von Mehrern veruͤbt worden, Brandstiftung, 
wird die Strafe der Anfuͤhrer, welche nach Maßgabe des Artikels 7. zu bestimmen sind, LDertrung oder 
ernichtung in 
verdoppelt, und kann, wenn dabei Gegenstaͤnde, durch deren Vernichtung ein Mangel an Complors oder 
gebens. oder Streiebedürfnissen bei den Truppen, oder ein Mangel an Nahrungsbedürf= Hausen. 
nissen bei den landesbewohnern verursacht wird, zerstöre oder vernichtet worden, selbst bis 
zur Todesstrafe verschärft werden. 
100. 
Die Mißhandlung, Verstümmelung oder Tödung besiegker feindlicher Soldaren, oder Mißhandlung 
der Unterthanen feindlicher oder andrer Länder, soll eben so, als ob solche gegen Sr. besiegter feind- 
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Königl. Majestät eigne Unterthanen verübt worden wäre, nach Vorschrift der im König- scher uh 
reiche Sachsen geltenden gemeinen peinlichen Gesetze, geahnder werden. Unterthanen. 
170. 
Jede Militair= oder andre bei den Truppen, oder in deren Gefolge befindliche Per= Unbesugtes 
son, welche ohne schriftlichen Befehl des Generals oder andern Befehlshabers, öoder ohne zaiusschrelden 
rheben 
sich in einem, dem Obern sofort anzuzeigenden Nothfalle zu befinden, Zwanglieferungen von Zwanglie= 
(Requisitionen) ausschreibe, oder Kriegsschaßungen (Concribucionen) erhebe, von welcher serungen oder 
Art diese Erpressungen auch seyn mögen, soll, nach Beschaffenheit der Größe des dabei gsschabmn. 
beabsichtigten Gewinns, es mag solcher bezogen worden seyn oder nicht, 
a) wenn sie dieses Verbrechen allein veruͤbt hat, mit einjaͤhrigem Festungsarrest des 
dritten, bis dreijaͤhrigem Festungsarrest des ersten Grades, oder mit Arbeits- oder Ketten— 
arrest bis zu einjaͤhriger Eisenstrafe, und 
b) wenn sie bei dessen Veruͤbung sich an der Spitze einer Truppenabtheilung befun— 
den hat, nach Beschaffenheit des Grades, mit Festungsarrest ersten Grades von der 
Dauer eines und eines halben Jahres bis zu fünf Jahren, oder mit zweijähriger Enehaltung 
in der Strafcompagnie bis fünfjähriger Eisenstrafe belege werden. 
171. 
Wenn die in dem vorstehenden Artikel (Art. 170.) erwähnten Verbrechen mit Ge-Wenn Gewalt= 
waltthätigkeirten gegen Personen begleitet gewesen sind, wird die Strafe verdoppelc, und, thatiakeiren da- 
wenn dieselben den Tod eines Menschen zur Folge gehabt haben, bis zur Lodesstrafe bein verübt wor- 
erhöhet. 
17272. 
Das Verbrechen der Nothzucht im Felde oder bei einem Theile der Truppen, welcher Noehzucht im 
sich auf dem Kriegsfusse besinder, wird mit sechsjähriger, und, wenn dasselbe an einem Felde 
Gesetzsammlung 7822. 1o I
	        
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