Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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noch nicht mannbaren Maͤdchen begangen worden, mit zwoͤlfjaͤhriger Eisenstrafe (Art. 46.), 
in folgenden Fällen aber mit dem Tode bestraft: 
1.) wenn die Genothzuͤchtigte, gleichviel ob ledigen, oder nicht ledigen Standes, an 
der ihr zugefuͤgten Gewalt gestorben ist; und 
2.) wenn sich der Schuldige durch gewaltsame Mitwirkung einer oder mehrerer Per— 
sonen hat unterstuͤtzen lassen. 
In dem letztern Falle soll, wenn der wirkliche Thaͤter nicht auszumitteln ist, der Hoͤchste 
im Grade, und, bei Gleichheit des Grades, der Aelteste im Dienste, dafuͤr gehalten, und 
gegen seine Mitschuldigen auf zwölfjährige Eisenstrafe (Art. 46.) erkanne werden. 
Wenn der Verbrecher in den Fällen, wo die Todesstrafe nicht Statt hat, um zu sei- 
nem Zwecke zu gelangen, grobe Mißhandlungen verübt, oder mit der Tödung gedroher 
bat, soll die verwirkte Eisenstrafe, nach Maßgabe der zugefügten Mißhandlungen oder 
Drohungen, bis zur Verdoppelung steigen. 
173. 
Denn bei der Es wird jedoch vorausgeseczt, daß die in diesem Abschnicte erwähnten Verbrechen, in- 
gerlssbn nerhalb des von den Truppen besetzten Bezirks, oder auf dem Marsche, bei einem auf 
dle Vorschriften dem Kriegsfusse stehenden Theile der Truppen, im Kriege unter den hier angegebenen 
der gemeinen Umständen verübt worden seyn müssen, weil außerdem die Vorschriften der gemeinen 
Strafgesetze n 
eintreten. Strafgesetze eintreten. 
3. Feiges Benehmen. 
17. 
Mabregel gegen Im Vordringen gegen den Feind, im Gefechte und auf Rückzügen, uncer den Au- 
nete 59 gen des Feindes, ist jedem Befehlshaber erlaubt, seinen Untergebenen oder jeden andern 
des. Soldaten der Königlichen Truppen, der sich der nahenden oder schon vorhandenen Ge- 
fabr durch Zurückbleiben, Wegwerfen der Waffen, oder Flüchtigwerden zu entziehen 
suche, niederzustoßen, oder Feuer auf ihn zu geben, oder geben zu lassen. 
175. 
Wer als Feiger Eines feigen Benehmens schuldig sollen insonderheit Diejenigen angesehen werden, 
enzusehen. welche im Kriege, aus Sorge für ihre eigne Sicherheit, bei bereits begonnenem oder zu 
vermuthendem Gesfechte, sich niche auf ihren Plah begeben, oder im Vordringen gegen 
den Feind aus nichtigem Vorwande zurückbleiben, oder, um Schonung bei dem Feinde zu 
finden, oder um andrer nichtigen Ursachen willen, die Wassen oder ihre Munition von sich 
werfen, oder, um sich der Theilnahme an dem Gesfechte, oder überhaupt dem Dienste ge- 
gen den Feind, durch den Vorwand, nicht bericten zu seyn, zu entziehen, ihre Pferde 
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