Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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stehen oder entlaufen lassen, oder von der Kanone, zu deren Bedienung sie angestelle sind, 
sich enefernen, oder sich aus dem Gefechte wegschleichen, oder ohne verwundek zu seyn oder 
Befehl zum Austreten erhaltcen zu haben, sich aus Reihe und Glied entfernen, oder vor 
dem Feinde förmlich die Flucht ergreifen, oder sonst die ihnen obliegende Dienstpfliche, 
aus Sorge für die Sicherheic ihrer Person, unerfülle lassen (Art. 77. und 117.) 
176. 
Derjenige, welcher vor dem Feinde, bei welcher Gelegenheie es sei, zuerst die Flucht Strafe für fei- 
ergreist, wird mie dem Tede bestrafe. ger Venehmen: 
Außerdem soll das feige Benehmen einzelner Militairpersonen geahnder werden: mit ) Einzelner, 
dem Verlust aller und jeder militairischen Ehrenzeichen, und, wenn sie von den Truppen 
zu entfernen sind, der Nationalcocarde, auch zugleich 
a) bei Offizieren: mit Cassation; und 
b) bei Unteroffizieren und Gemeinen, von denen erstere durch die Handlung selbst de- 
gradirt, und letztere, insofern sie sich in der Klasse der Ausgezeichneten befanden, aus die- 
ser Klasse ausgestoßen sind: nach Befinden, mit angemessener teibesstrafe, welche in wich- 
tigen Fällen durch schimpfliche Ausstoßung verschärfe werden kann. 
177. 
Das feige Benehmen ganzer Truppenabtheilungen ist mit den in dem Arcikel 17. an= 2) ganzer Trup- 
gegebenen Strafarten, nach Beschaffenheit des Falles, zu ahnden. penabtheilun- 
Uiberdieß werden die dabei besonders schuldig befimdenen Offiziere mit Cassation, die 93. 
Unteroffiziere mit Degradation, die Gemeinen, welche sich in der Klasse der Ausgezeich= 
neten befanden, mit der Ausstoßung aus dieser Klasse und zugleich, so wie die nicht in 
dieser Klasse stehenden Gemeinen, mit angemessenen körperlichen Serafen belegt. 
178. 
Es soll jedoch ein in der Folge bewiesenes ausgezeichnetes Benehmen vor dem Feinde, u dedebunten 
Verbrechern dieser Art, (Art. 175. 170. und 177.) Mittel an die Hand geben, die feiges jr 
durch ihr früheres seiges Benehmen verlorenen Grade und Chrenzeichen in der Folge von men besleckten 
Neuem wieder zu erwerben. Ehre. 
0. De sertion. " 
170. 
Für einen Deserteur soll jede auf die Kriegsgesetze verpflichéete, oder den Verpflich- Begriff der De- 
teten gleich zu achtende (Art. 207.) Milicairperson angesehen werden, welche, ohne Be sertion. 
febl oder Erlaubniß ihres Vorgesehten, in der Absicht, um sich dem Kriegsdienste zu 
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