Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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encziehen, aus dem Bezirke ihrer jedesmaligen milicairischen Bestimmung, oder vom Ur- 
laube sich encfernt hat, oder enefernt hält. 
180. 
Ten de oor- Die Absicht, sich dem Kriegsdienste zu encziehen, wird bei jeder auf die Kriegsgesege 
vorauszusetzen; verpflichteten, oder den darauf Verpflichteten gleich zu achtenden Militairper son vor- 
ausgesetze: 
1) nach allge I.) im Allgemeinen: wenn die Umstände, unter welchen eine Milikairperson aus dem Be- 
—u—uies zirke ihrer Bestimmung, oder aus ihrem Urlaubsbezirke sich entferne hat, einen andern 
« Zweck, als den der beabsichtigten Defertion, nicht vermuthen lassen. 
Hierbei ist vorzuͤglich Ruͤcksicht zu nehmen: 
1.) auf die, der Entfernung etwa vorausgegangenen Vorbereitungen; 
2.) auf die muthmaßlichen, theils in der eignen Schuld des Fortgegangenen, theils 
in andern Umstaͤnden gelegenen Veranlassungen zur Entweichung; 
3.) auf die Gegenstände, welche der Enewichene mitgenommen hat; 
4.) auf die Urt und Weise der Entweichung; 
S.) auf die Zeic, zu welcher dieselbe geschehen; 
0.) auf die Richtung, in und nach welcher der Enewichene seinen Weg genommen; und 
7.) auf den Orc, wohin er sich wirklich verfüge hac, oder wohin er erweislich sich ver- 
fügen wollen, ingleichen wo derselbe betreten worden, 
181. 
2) nach beson- Nächst den, in dem vorstehenden Artikel ausgedrückten, allgemeinen Vermuthungen, sol 
dern Vermu- , , ⅜ 
chungen. II.) insbesondere die Desertionsabsicht vorausgesetzt werden: 
1.) bei jedem Oberoffizier, welcher 
a) den Bezirk seiner milicairischen Bestimmung, ohne Befehl oder Erlaubniß seines 
Vorgesetzten, seit acht und vierzig Stunden verlassen, oder 
b) die Frist des ihm in das In-- oder Ausland ertheilten Urlaubs, im ersten 
Falle um vier Wochen, und im letzten um drei Monate (Art. 205.) uͤber- 
schritten hat; 
2.) bei jedem Unteroffizier und Gemeinen, welcher ohne Befehl oder Erlaubniß seines 
Vorgesetzten, 
a) bei dem Zapfenstreiche, oder der Retraite, und der naͤchsten Reveille, aus sei- 
nem Quartier, oder in Feldlaͤgern aus seiner Barake, oder dem ihm sonst an- 
gewiesenen Aufenthaltsorte, abwesend gewesen ist, oder 
b) in einer weitern Entfernung, als eine Stunde von seinem Garnisonorte, be- 
troffen wird;
	        
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