Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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W) eder bei bevorstehendem Ausmarsch sich verborgen hält; 
d) oder den in das Inland erhaltenen Urlaub um acht Tage, oder den ihm ins 
Ausland ertheilten Urlaub um vierzehn Tage überschriccen hat; serner 
3) bei jeder auf die Kriegsgesetze verpflichteten, oder den darauf Verpflichteten gleich 
zu achtenden Milicairperson, ohne Uneerschied des Grades, welche 
a) nachdem sie in feindliche Gefangenschaft gerathen, aus solcher jedoch nachher 
wieder befreiet worden, demungeachtet bei der Armee oder der Truppenabthei, 
lung, zu welcher sie gehörek, sich niche einfindet; « 
1-)oder,wennscewegenKrankhettaufJemMatfche zuruͤck gelassen, oder in ein 
Hospital gebracht worden, nach erfolgter Genesung, zur Armee oder der Trup- 
penabtheilung, zu welcher sie gehörek, nicht zurückkehrt; - 
c) oder, wenn sie zwar durch Andre zum Weggehn gezwungen worden, jedoch 
nach der Zeit Gelegenheit und freien Willen, um zurückkehren zu können, er- 
lange hat, demungeachtek weggeblieben ist; 
d) oder wenn sie die Truppenabtheilung, zu welcher sie gehörec, nachdem sie durch 
Zufall davon abgekommen, aufzusuchen unterläße und wegbleibt; endlich 
4) bei jedem zur andesbewaffnung Vereideken, ohne Unterschied des Grades, welcher 
auf den an ihn namenrtlich oder öffentlich ergangenen Aufruf sich niche stelle. 
182. 
Jede Militairperson, wider welche die in den Artikeln 180. und 181. angefuͤhrten Derjenige, wi— 
allgemeinen, oder besondern Vermuthungen ganz oder zum Theil eintreten, wird als De— Psbeai 3 
serteur angesehen und bestraft, wenn sie niche das Gegentheil nachzuweisen, und ihre Enc, der Desereich 
fernung, oder Verbergung, oder Abwesenheic, oder ihr Wegbleiben, aus triftigen Gründen, entstanden ist, 
zu rechtfertigen vermag. hat das Gegen- 
theil nachzuwei- 
183. sen. 
Als Deserteur ins Ausland soll Derjenige angesehen werden, welcher Wer als Deser- 
1.) enkweder von einem im Auslande stehenden Theile der Truppen entweiche, insofern teur ino Aus— 
dessen Absicht, sofort ins Inland zuruͤckzukehren, aus den Umstaͤnden nicht erhellt, land anzusehen— 
2.) oder bei der Entweichung aus dem Inlande in das Ausland, die Landesgrenze 
wirklich uͤberschritten hat. 
184. 
Als Deserteur zum Feinde soll betrachtet werden: Jeder, welcher ohne schriftliche Ordre, Wer als Deser- 
oder schriftliche Erlaubniß seines Vorgesetzten, teur zum Feinde 
a) die äußerste Vorposteulinie uͤberschritten, anzusehen? 
b) oder aus einem vom Feinde belagerten oder eingeschlossenen Platze sich entfernt,
	        
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