Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

( 78) 
100. 
Strafe für die Die Desertion ganzer Truppenabeheilungen, welcher eine gemeinschaftliche Verabre- 
eleeo au. dung vorausgegangen ist, (Art. 180. No. 5. Art. 105. No. 5. und 10 7. No. 5.) wird 
chellungen. an den Anstiftern und Rädelsführern, nach Maßgabe des Art. 107. Jo. 3. mit dem 
Tode, an den übrigen Theilnehmern, nach Vorschrife des Artikels 17. No. 36. 34. und 
35. geahndee. 
200. 
Bestrafung der Offsiere, welche sich in einem der vorstehend bemerkten Desertionsfälle befinden, sol- 
von Offizleren , 
veruͤbten De— len cassirt, und hieruͤber: 
sertion. a) in den Faͤllen der Artikel 188. 189. und 190. mit Festungsarrest des zweiten 
Grades, nach dem Verhälenisse des, den Unteroffizieren und Gemeinen angedroheten 
Kettenarrests; 
D) in den Fällen der Art. 101. 102. 195. 104. 105. und 106. mit Festungs- 
arrest des ersten Grades, nach dem Verhälenisse der für Unteroffiziere und Gemeine 
festgeseqzten Eisenstrafe, und 
I) in den Fällen der Art. 107. und 108, ebenfalls mic dem Tode bestraft werden. 
201. 
Uns ureichende Die freiwillige Rückkehr eines Deserteurs, insofern solche nicht in den, in den Arti- 
Se Goline keln 188. 180. 101. 103. und 105. angegebenen Fällen, innerhalb der ersten vier Wo- 
chen nach der unternommenen Desertion erfolgk, dessen Jugend, Verführung, und der 
Umstand, daß die Truppenabkéheilung, zu welcher der Entwichene gehöret hak, inzwischen 
aufgelöße worden, sollen die durch die Desercion verwirkte Strafe niche vermindern. 
202. 
Das Entsliehen Auch soll jede Milicairperson, ohne Unterschied des Grades, welche aus der Hafe, 
gur ’ worin sie entweder zur Strafe, oder zu Versicherung ihrer Person, während einer wider 
tion gleich be= sie enistandenen Uncersuchung sich befinder, entwichen und flüchtig worden ist, einem De- 
straft. serteur gleich geachtet, und neben der auf das jener Hafe vorausgegangene WVerbrechen 
gesetzten Serase, nach Beschaffenheit des Eneweichungsfalles, in Gemäßheie der in die- 
sem Abschnicte enchaltenen Bestimmungen, verurtheilt werden. 
203. 
Tekrasün der Jede Milicairperson, welche eine andere bei Ausführung der bereits gefaßeen Deser- 
aae nseneren cionsabsicht durch Rath und Thae unterstütze, oder einen Deserteur verheimlicht, soll 
der Desertion. mic achttägigem Keceenarrest, bis einjahriger Eisenstrafe, und, wenn sie Mebrere, jedoch
	        
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