Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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weniger, als drei Militairpersonen, dazu verleiket hat, mie vierzehntägigem Kettenarrest bis 
zweifähriger Eisenstrafe belege werden. 
Wern dieselbe drei oder mehrere Militairpersonen zugleich zur Desertion verleiket har, 
so wird sie, selbst wenn sie niche mit fortgegangen ist, als Anstifter des zur Ausführung 
gelangten Desertionscomplocs (Ark. 5.) angesehen, und als solcher entweder nach Maß- 
gabe des Artikels 10.5. No. 1. und des Artikels 100. No. 1. verurtheile, oder selbst, 
nach Vorschrist des Arcikels 107. No. 2. und 103. mit dem Tode bestraft werden. 
Dagegen hat Derjenige, der eine mie Andern verabredete Desertion zu rechter Zeit (Art. 
67. und 00.) anzeigt, gänzlichen Nachlaß der Strafe zu erwarten. 
204. 
Bei dem Verbrechen der Desercion soll keine Verjährung Scate finden. Verfährung. 
205. 
Enefernungen vom Regimente oder von der Truppenabeheilung, zu welcher der Ange- Hi# daesenien 
schuldigte gehöré, welche die in den Artikeln 180. und 181. ausgedrückeen allgemeinen fen, no dön eu- 
oder besondern Vermuthungen niche gegen sich haben, oder wo diese Vermuthungen wider= gemeinen oder 
legt worden sind; desgleichen W’ s 
Urlaubsüberschreictungen von geringerer Dauer, als in Art. 181. No. 1. Ut. b. und Desertionsab- 
No. 2. Bt. d. bestimmt worden, werden als Vergehungen wider die Dienstordnung und sicht entweder 
Disciplin angesehen, und nach dem Ermessen der Vorgeseßken bestrafe. (Art. 11. 12. ichunn 
und 13.) worden sind. 
10. Verweigerung der Militairpflicht. 
206. 
Jede Militairperson, welche, um sich zum Kriegsdienste unbrauchbar zu machen, ih-Verstümmelung 
ren Körper verstümmele, wird, wenn sie diese Absiche nicht vollständig erreicht hat, und des Koͤrpers. 
ire Dienste beibehalten werden kann, mit vierwoͤchentlichem Kettenarrest; dafern sie aber 
dadurch zum Kriegsdienste unbrauchbar worden, mit einjaͤhriger Eisenstrafe belegt, und 
des Rechts, die Nationalcocarde zu tragen, verlustig gemacht. 
207. 
Jeder zur Landesbewaffnung Bestimmte, welcher die Ablegung des vorgeschriebenen Verweigerte 
Soldateneides verweigert, soll mit Arrest in steigender Dauer, bis vierwöchentlichem Ar- irasn bes 
beitsarrest, zu Ablegung dieses Eides angehalten, und, dafern er, nach Anwendung dieses 
Zwangmittels, in seiner Weigerung beharret, demungeachter eingestelle, und den wirklich 
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