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pen bestimmten
Gemuͤse, Getraͤnke, Brodportionen oder Pferderationen u. dgl.) durch unrichtiges Maas
ebensmitteln.
und Gewicht, oder andere Verfaͤlschung eines Betrugs sich schuldig macht.
Wenn die bei der unternommenen Verfaͤlschung beigemischten Bestandtheile von der
Art sind, daß sie den Menschen, welche davon geniessen, oder den Pferden, denen sie
gereicht werden, schaͤdlich sind, so wird die im Artikel 208. bestimmte Strafe verdoppelt;
verursachen sie den Tod eines Menschen, so soll die Todesstrafe folgen.
212. Bestrafung der
Markekend ·.. « , Marketender,
arkekender, welche eneweder die ihnen gesetzte Taxe uͤberschreiten, oder durch Ver= welche die Trup-
fälschung ächter, oder durch Verkaufung unächter oder verbotener Nahrungsmittel, oder pendurch Diber-
durch Verkauf nach verfälschtem Maaße und Gewichte die Truppen bevortheilen, sollen mit E
den, nach den gemeinen peinlichen Gesetzen, auf den Betrug gesetzten Sterafen belege, den Verkauf un-
und zur Bezahlung des doppelten Werths des gezogenen Wortheils angehalten, in dem chter oder ver-
*- « - .- ,. . . borener Waa-
Falle aber, daß ihr Vermögen hierzu nicht binreicht, in eine um soviel härtere Strafe, Fon uher durch
als das Fehlende beträge, verurtheilt werden. fusches Raas
und Gewlcht
213. bevorthellen.
Jeder bei der Gesundheicspflege der Truppen angestellee höhere oder niedere Beamce, Strafe für Er-
insonderheit jeder Regiments -, Bataillons-, Compagnie-, Ober= und Unter-Chirurg, thellung wahr-
welcher durch Ertheilung eines wahrheitswidrigen Gesundheitszeugnisses, oder eines unge- bee-
wissenhaften Gutachtens, der Befreiung eines der Milikairverpflichtung unterworfenen Zeugniss.
Mannes vom Kriegsdienste, oder der Verabschiedung eines Soldaten, oder der Erlan-
gung einer nachgesuchten Pension, Vorschub leister, soll seiner Stelle entsetzt, und nach
Beschaffenbeit der Umstände, ob eine Bestechung durch Geschenke oder Versprechungen
vorausgegangen oder nicht, mit einjährigem Festungsarrest des zweiten, bis zweijährigem
Festungsarrest des ersten Grades, oder einer damit in gleichem Verhälenisse stehenden. Ei-
senstrafe belegt, und zur Herausgabe, oder nach Besinden, Bezahlung des Werths der
empfangenen Geschenke, zum Besten der Invalidencasse, angehalten werden,
214.
Wer anderer Betrügereien „als in den Artikeln 208. 200. 210. 211. 212. und Strafe für be-
215. bezeichnet worden, sich schuldig macht, soll, nach Beschaffenhelt der Handlung trügliche Hand-
und, wenn dieselbe nicht an und für sich iner v e lungen anderer
ind, ieselbe für sic „nach dem gemeinen Strafgesetze eine härtere Art.
Strafe nach sich ziehe, mic verhältnißmäßigem Arrest bestraft, und in wichtigen Faͤllen
susse, oder seiner Stelle entseht und zugleich mic angemessener Zuchthausstrafe belege
werden. «