Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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215. 
Fue n Jede Militairperson , welche ihren Vorgesebten, wider beßres Wissen, eine falsche 
Meldung machr, wird, nach der mindern oder größern Wichtigkeit des Gegenstands, mit 
angemessener Arrest-, Festungsarrest- oder Eisenstrafe belege. 
Insofern aber diese Meldung die Stelle eines eidlich bekräftigten Zeugnisses, als 
Untersuchungsbeweis, vertrict, soll die Serase des Meineides Anwendung finden. 
210. 
ezrofingver Jeder, er sei In= oder Ausländer, welcher in der Absiche, um einer ihm drohenden 
che sich unter ei. Strafe zu enkgehen, oder sonst einen sträflichen Zweck zu erreichen, sich unter einem fal- 
Snem falschen schen Namen anwerben und einschreiben läßt, und diesen Betrug nicht binnen acht Tagen 
Namen anwer- 
ben und ein= von Zeit der Einschreibung an gerechnek, anzeigt, soll deshalb mic vierzehntägigem gemei- 
schreiben lassen nen, bis einmonatlichem Kectenarrest, welcher nach Befinden in körperliche Zücheigung 
verwandelt werden kann, belege, sodann aber dessen ordentlichem Richter, zur Bestrafung 
des vorher begangenen Verbrechens, überlassen werden. 
Sctrafe für fal- 
12. Diebstahl und Veruntrauung an Vorgesetzten, Cameraden, Untergebnen 
und Dienstherren, auch Beraubung der Militairvorräthe. 
217. 
Strafe für den Der Diebstahl an Vorgesetzten, Cameraden und Untergebnen soll 
Siebhiahng im Frieden: um die Hälfte härter, 
s. w. im Kriege: aber noch einmal so harc, als der gemeine Diebstahl bestrase werden. 
ohneerschwe- Doch soll die Strafe mindestens, nächst der Degradation der Uncteroffiziere, und der 
rende Umstän= Ausstoßung der in der Klasse der Ausgezeichnecen stehenden Gemeinen aus dieser Klasse, 
de. im Frieden: in vierzehntägigem, und 
im Kriege: in vierwöchentlichem Kettenarrest bestehen. 
216. 
* unter er- Die Serafe (Arc. 217.) ist durch angemessene, und der verwirkten ordenelichen 
schwerenden 
Umständen: Scrafe binzuzufügende, körperliche Züchtigung zu verschärfen: 
1.) wenn der Dieb und der Bestohlene zu der Zeie, wo das Verbrechen begangen 
wurde, gleichviel ob in Kriegs= oder Friedenszelten, in einer nahen Gemeinschafe, z. V. 
auf Märschen, in gemeinschaftlichen Quartieren, oder überhaupc in einer Lage, wo der 
Bestohlene seine Sachen gegen den Dieb nicht binlänglich verwahren konnte, sich befun- 
den haben;
	        
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