Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

(113) 
Gesetsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
22. 
  
  
  
32.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, 
die Gültigkeit der unterm 15%en März 1821. erlassenen Verordnung der an- 
deöregierung, im Betreff des, auf die wider Veräusserungen oder Verpfändungen 
eines Grundstücks eingewendeten Protestationen oder Appellationen, zu 
beobachcenden Verfahrens in der Oberlausic betreffend; 
vom 24sien September 18253. 
Ven GOTES Gnaden, Friedrich August, Kdnig von Sachsen 2c.ic. r 
btiebe getreue. Die im fünften Stücke der Gesessammlung vom Jahre 1821. unter 
Nummer 10. publicirte Verordnung Unserer Landesregierung, im Betreff des, auf die wider 
Veräusserungen oder Verpfändungen eines Grundstücks eingewendeten Protestationen oder 
Appellationen, zu beobachtenden Verfahrens, hak auch für das Marggrasthum Oberlausis 
Gülrigkeit, und soll daselbst allenthalben gleichmäßig befolge werden; welches saͤmmtlichen 
Gerichtsobrigkeiten, Behörden und Unterthanen hierdurch zur Nachachtung bekannt ge— 
macht wird. 
Gegeben zu Budissin, am 24sten September 1823. 
von Kiesenwetter. 
Ernst Friedrich Hartz, 8 
Gesetzsammlung 1823. ( 20 )
	        
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