Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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. 9. . 
Alle in dem Verzeichnisse sub D. bemerkte Arzneimittel sollen von den Kaufleuten, 
soweit solche, nach §. 2. 4. und 10. zu deren Fuͤhrung uͤberhaupt berechtigt sind, in 
den Gewoͤlben und Niederlagen stets behoͤrig abgesondert, auch mit Vorsicht aufbewahrt 
und ausgegeben werden, damit allen durch Verwechselung, Verwahrlosung oder Zufall 
in deren Betreff zu besorgenden Gefahren und Nachtheilen thunlichst vorgebeugt werde. 
Insbesondere sind die mit einem bezeichnecen, auch im technischen Gebrauche vor— 
kommenden Artikel an die Kaͤufer nicht anders als sorgfaͤltig eingepackt, auch an Kinder 
und andere Personen, denen hierunter gnuͤgliche Vorsicht nicht zuzutrauen ist, lediglich 
versiegelt zu verabfolgen, und die Empfänger, soweit solche nicht selbst durch ihren Be- 
ruf zur nöchigen Sachkenneniß verpflichtet sind, dabei jedesmal ausdrücklich auf die gefähr- 
lichen Folgen des Mißbrauchs, oder der unvorsichtigen Behandlung gedachter Akznei- und 
Gewerbstoffe aufmerksam zu machen. 
". 10. 
Folgende in dem Verzeichnisse sub D. begriffene Giste, als: weisser, rotber und 
gelber Arsenik, Operment, cobhaltinum crystallinum, Opium, mercurius praecipitatus 
ruber, sublimatus corrosirus und Blausäure dagegen sollen, soweit solches überhaupt 
nach §. 2. erlaube ist, ausser von den Producenten und eigentlichen Droguisten, (§. 11. 
a.) von andern Händlern, lediglich nach vorher hierzu erlangter obrigkeitlicher Concession, 
welche mic besondrer Vorsicht, und nur so weit solches am Orte nöthig scheinc zu ertheilen 
ist, geführe werden. 
Deieselben sind übrigens schlechterdings in festen, verschlossenen, zu Vermeidung von 
Irrungen deutlich bezeichne#en Behältnissen aufzubewahren, auch bei deren Ausgabe sol- 
gende Vorschrifcen pünktlich zu beobachten. 
a) Diese Gifte sollen, ausser an verpflichtece Apotheker, nur an völlig unverdächtige 
Personen verabreicht werden, welche solche zu ihrem Gewerbe, oder in der Wirchschafe 
bedürfen, und in beiderlei Rücksiche den Verkäufern wohl bekanne, oder durch ein, den 
Gebrauch und das Quantum ausdrücklich angebendes, obrigkeitliches Zeugniß legicimire 
sind. 
b) Die Abgabe des Gists darf lediglich gegen Aushändigung eines vom Empfänger 
unterzeichneten, das Datum, Gewiche und die Bestimmung desselben bemerkenden Em- 
pfangscheins, auch nur an den Käufer selbstt, oder eine andere, völlig sichere Person, 
niemals aber an Kinder, gemeine Dienstleuce oder Boten erfolgen.
	        
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