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. 9. .
Alle in dem Verzeichnisse sub D. bemerkte Arzneimittel sollen von den Kaufleuten,
soweit solche, nach §. 2. 4. und 10. zu deren Fuͤhrung uͤberhaupt berechtigt sind, in
den Gewoͤlben und Niederlagen stets behoͤrig abgesondert, auch mit Vorsicht aufbewahrt
und ausgegeben werden, damit allen durch Verwechselung, Verwahrlosung oder Zufall
in deren Betreff zu besorgenden Gefahren und Nachtheilen thunlichst vorgebeugt werde.
Insbesondere sind die mit einem bezeichnecen, auch im technischen Gebrauche vor—
kommenden Artikel an die Kaͤufer nicht anders als sorgfaͤltig eingepackt, auch an Kinder
und andere Personen, denen hierunter gnuͤgliche Vorsicht nicht zuzutrauen ist, lediglich
versiegelt zu verabfolgen, und die Empfänger, soweit solche nicht selbst durch ihren Be-
ruf zur nöchigen Sachkenneniß verpflichtet sind, dabei jedesmal ausdrücklich auf die gefähr-
lichen Folgen des Mißbrauchs, oder der unvorsichtigen Behandlung gedachter Akznei- und
Gewerbstoffe aufmerksam zu machen.
". 10.
Folgende in dem Verzeichnisse sub D. begriffene Giste, als: weisser, rotber und
gelber Arsenik, Operment, cobhaltinum crystallinum, Opium, mercurius praecipitatus
ruber, sublimatus corrosirus und Blausäure dagegen sollen, soweit solches überhaupt
nach §. 2. erlaube ist, ausser von den Producenten und eigentlichen Droguisten, (§. 11.
a.) von andern Händlern, lediglich nach vorher hierzu erlangter obrigkeitlicher Concession,
welche mic besondrer Vorsicht, und nur so weit solches am Orte nöthig scheinc zu ertheilen
ist, geführe werden.
Deieselben sind übrigens schlechterdings in festen, verschlossenen, zu Vermeidung von
Irrungen deutlich bezeichne#en Behältnissen aufzubewahren, auch bei deren Ausgabe sol-
gende Vorschrifcen pünktlich zu beobachten.
a) Diese Gifte sollen, ausser an verpflichtece Apotheker, nur an völlig unverdächtige
Personen verabreicht werden, welche solche zu ihrem Gewerbe, oder in der Wirchschafe
bedürfen, und in beiderlei Rücksiche den Verkäufern wohl bekanne, oder durch ein, den
Gebrauch und das Quantum ausdrücklich angebendes, obrigkeitliches Zeugniß legicimire
sind.
b) Die Abgabe des Gists darf lediglich gegen Aushändigung eines vom Empfänger
unterzeichneten, das Datum, Gewiche und die Bestimmung desselben bemerkenden Em-
pfangscheins, auch nur an den Käufer selbstt, oder eine andere, völlig sichere Person,
niemals aber an Kinder, gemeine Dienstleuce oder Boten erfolgen.