Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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c) Das Gift muß sorgfaͤltig eingepackt, versiegelt, und auf dem Umschlage dessen 
Benennung und Gewicht, der Name des Kaͤufers und das Datum bemerkt, auch uͤber— 
dieß noch die deutliche Aufschrift: Gift, hinzugefuͤgt werden. 
d) Uiber den Giftverkauf ist ein eignes paginirtes Buch zu führen, in welchem die 
Arc der tegitimation, der Name und Wohnoré des Käufers, die Quantität und der Preis 
des Gifts, nebst dem Datum, elnzutragen, die sub a. und b. bemerkten Zeugnisse und 
Scheine aber, nach den berreffenden Nummern des Buchs geordnee und geheftet, in Be- 
ziehung hierauf, als Bellagen, aufzubewahren sind.“ 
Jede Uibertretung obstehender Verordnungen soll unnachsichtlich mit zehn bis funf- 
zig Tbalern Geldbuße und, nach Befinden der Gefährde, bärterer, auch im Wiederho— 
lungsfalle zu schärfender Strafe geahndet werden. « 
5;»11. 
Damit dem allen streng nachgegangen werde, sollen 
a) alle Droguisten, (worunter im Allgemeinen alle Kaufleute, die den Arzneihandel 
im Großen als Hauptgewerbe treiben, verstanden werden,) 
b) alle Vorsteher oder Verleger von chemischen Arzneifabriken, 
I) die annoch weiter unten zu erwaͤhnenden gebirgischen Laboranten, so wie uͤberhaupt 
d) alle solche von den nach §F. 2. zum Arzneiwaarenhandel im Großen berechtigten 
Personen, deren Geschäftsbetrieb, nach dem Ermessen Unserer Landesregierung, oder Unse- 
rer Oberamésregierung zu Budissin, bei welchen in zweifelhaften Fällen, nach vorgängiger 
Vernehmung mie dem Bezirkephysicus, anzufragen ist, diese besondere Fürsorge ekwa 
erfordert, vorzüglich aber 
e) Alle, welche mie Giften handeln, dermalen sofort, und künfeighin beim Beginn 
ihres Gewerbes, oder bei ihrer Anstellung, vor der Obrigkeic ihres Wohnorks, nach Anlei- 
tung der sub I. und II. beigehenden Noculn, vereidet werden. 
. 12. 
Jeder Apotbeker ist verpflichrer, alle Arzneiwaaren, welche er von den Producenten 
oder Grossohändlern einkauft, sofort nach deren Empfong, in Hinsicht ibrer Güte und Tüch- 
eigkeit sorgfältig, da nöthig chemisch, zu prüfen. Gelange in dessen Folge, oder auf 
andere Weise, ein obigen Personen, nach H. Z. oder sonst, nach tage der Sache, zur 
last fallendes Verschulden zur Kenneniß der Obrigkeic, so hat diese nicht nur, der Unter- 
suchung und Bestrafung halber, das Nöchige zu verfügen, sondern auch, nach Befinden, 
zugleich die Laborakorien, Niederlagen und Kramladen gedachter Personen, mit Zuziehung 
des Pbysicus, sowohl im Betreff der vorschriftmäßigen Beschaffenheit der Waaren, als
	        
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