Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

(6142) 
davon die tarifmaͤßige Durchgangsaccise, anstatt des sonstigen, nunmehr hinwegfallenden 
Licentes, in der ersten Grenzeinnahme, welche auf dem geraden Wege nach dem Orte der 
Bestimmung betroffen wird, zu erlegen. Das Einbringen des Salzes aus gedachten 
Landesdistricten ist, bei Strafe der Confiscation, untersagt. 
c) Alle Acciseofficianten haben gegen die Salzeinschleife sorgfaͤltig zu wachen, das be- 
troffene Salz sofort in Beschlag zu nehmen und davon Anzeige an das naͤchste Justizamt, 
oder an die Salzverwalterei zu erstatten, wofür ihnen der in dem Generale vom 15ten 
Januar 1822. 9F. 10. bestimmee Strafantheil zugebilligee wird. 
ad F. 3. 
as)WVon allen Gütern, welche aus dem Auslande nach den Schönburgischen Receß= 
berrschaften und der Herrschaft Wildenfels geben, ist, wie zeither, stetes die volle Grenz- 
accise vom Eingang zu erheben; eine bloße Durchgangsaccife findet Hier nicht Seate. 
b) Wenn Güter aller Arc aus der Oberlausih eingehen, so müssen sie durch Vor- 
zeigung des Zollzertels ausweisen, daß der Oberlausier Ein= und Ausgangszoll davon 
entrichtet ist. Kann ein solcher Zollzettel nicht vorgezeigt werden, so ist die GrenzacMise 
sofort nachzuerheben, auch dem Accisecommissar in der Oberlausitz Nachricht davon zu ge- 
ben, damit dieser die hierbei beabsichtigte Hinterziehung des Zolles untersuchen kann. Die 
Nachfrage nach dem Oberlausiser Zollzettel liegt jedem Acciseofficianten ob. 
ad §. 4. 
a) Namemrlich fälle nunmehr 
der Grenzzoll vom ausländischen Gerrelde, 
der Impost von ausländischen Spiegeln, Schwesel, Vikriol und Kupferwasser, 
Blei, Schrot und Gläcte, Porzellan, Pocasche, Tabak, Tabaks-feiffen- 
Köôpfen und Röhren, 
der neue Grenzzoll vom Viehe, 
der Grenzzoll und ticene vom ausländischen Eisen, und 
der Licent vom Salj, 
binweg, und die besondere Haupt-Salz-ticent-Einnahme in teipzig, so wie die unkern Salz- 
bticent-Einnahmen hören auf. 
b) Der Erhebung der Tranksteuer haben sich die Acciseofficianten keinesweges zu 
unterziehen, sondern die Abgabenpflichtigen damic an die nächste Trank-Sceuer-Einnahme 
zu verweisen. 
J) Jede Accisebehörde ist schuldig, den Trank-Steuer-Ofsficianten die Acciseregister, soweit 
sie deren zu Entdeckung von Trank-Steuer-Unterschleifen bedürfen, vorzulegen, Extracte 
daraus zu fertigen, und ihnen sonst hierbei jede Beihuͤlfe zu leisten. 
d) Da von den auf der Elbe verschifsten Waaren erst dann, wenn sie im Lande
	        
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