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2.) die General-Consumtions-Accise in Städten, nach der Acclsordnung vom Füsten
August 1707;
S.) die Dorfaccise, nach der Accisordnung vom 1 3cen November 1705;
4.) der Mahlgroschen in den Scädcen, nach dem Ausschreiben vom 106en Decem=
ber 1706;
werden, unter dem Namen der
Generalaccise,
in eine einzige Abgabe vereiniget und unter Eine Regzie gestellt.
". 2.
Eintheilung der Die vereinigte Generalaccise ebellt sich ein: in die
Generalareise. I. Accise in accisbaren Städten, und die
II. Accise auf dem platten tande.
. 1. Accise in accisboren Stäbten.
Städtische
Generalacise. . 3.
Die städcische Accise begreife von den zeieherigen obengenannten Abgaben in sich:
die Landaccife,
die General. Consumtions- Accise, und
den an das Steuer-Aerarium zu berechnenden Mahlgroschen.
6. 4.
Gegenstände Die städeische Accise wird erlege:
derselben. A. von allen Sachen, so zum Handel oder Verbrauch in die Scadt eingebracht
werden, (Eingangsaccise)
B. vom Gewerbe in der Seade, (Gewerbeccise)
C. von allem Zug- und Zuchevieh, so in der Seade gehalten wird, (Nutzviehaccise)
D. von Grundstücken. (Accissteuern)
A. Eingangs- . 5.
kreirt A. Die Eingangsccife
i ist von Jedem zu enerichten, welcher einen accisbaren Gegenstand in die Seadt einbringe.
. . 6.
wovon und wie Die accisbaren Gegenstände und die davon zu enericheende Eingangsaceise sind in
viel, dem beigefuͤgten Tarif derzeichnet.