Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

(95 ) 
. 2. 
Fabrikauten und Handwerker haben von den zum Betrieb ihrer Fabrik oder ibres ? er,Pabr- 
Handwerkes nöthigen Materialien, ste mögen sich noch in rohem oder bearbeiterem Zustan Diese ent- 
de befinden, beim Einbringen in die Seadt, die Eingangsaccise nach den in dem Tarif richten die 
enthaltenen Säteen zu erlegen. Erholen sie solche jedoch aus einer accisbaren Seade mit binzangsareii 
Passirzecteln, so sollen sie von Bezahlung der Nachschußaccife befreic bleiben. rialien: die Fa- 
Das von ihnen gefertigte Fabrikar selbst soll an dem Fabrikationsorte accisfrei seyn. ltareund ue 
. 20. dagegen frei. 
Beim Einbringen solcher Fabrikate und Handwerkswaaren in andere accisbare Städee Bei Versen- 
sind die Vorschriften des 21sten §. zu befolgen. bngen in u 
6. S0. Städte. 
Fabrikate und Handwerkswaaren, welche auf dem ande gefertige werden, geben beim Geim Einbrin- 
Einbringen in die accisbare Seade die volle, auf inländische Waaren gelegte Eingangs- denm- Leraus! 
accise; gelangen selbige aber an elnen Grossohändler, so findee die Vorschrife des 2Isten fereigren Fa- 
. Saate. mrinenn- 
. 31. händler, 
Wenn ein städtischer Fabrikverleger seinen auf dem tande wohnenden Arbeicern die h) an Fabrik- 
bereies veraccisirten Materialien zu den Fabrikaten liefere, so sind die daraus gefertigten verleger, 
Fabrikate, wenn sie an den Fabrikverleger abgeliesere werden, gegen des letztern Beschei- 
nigung, von der Eingangsaccife befreic. 
S. 32. 
Von den auf dem stande geferrigeen, oder sonst ohne städtische Accis. Passir-Zettel ein- .) auf Jahr- 
kommenden Waaren, wird, wenn sie auf einen städelschen Jahrmarke gebrache werden, blos märkte. 
diejenige Quantitäc mie der Eingangsaccise vernommen, welche auf dem Markte verkauft, 
oder auch unverkauft in der Jahrmarktsstade zurückgelassen worden ist. 
6 35. 
Die landkrämer haben daher die Quantität der zum Markte eingebrachten Waaren Forisetzng. 
beim Einbringen durch ein scheistliches Verzeichniß anzugeben, nach geendigkem Markte das 
davon verkaufte Quantum anzuzeigen und, wenn solche Angabe, durch Uncersuchung der 
wieder ausgehenden Waaren, für richeig befunden wird, hiernach die Eingangsaccdse zu 
entrichten. 
K. 34. 
Ausländische Kaufleuce, Fabrikanren und Handwerker, welche Wgaren aus dem Aus- Fortsetzung. 
lande auf inländische Märkte bringen, baben, außer der von ihnen zu erlegenden Grenz-
	        
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