(98)
C. Nutzvieh- C. Nutzoieh= Aceife.
Aceise.
. 47.
Bettag. Von Pferden, Rindvieh, Schafen und Ziegen, welche in einer accisbaren Stade ge-
balten werden, ist die in dem Tarif unterm Worce: Nutvieh--Accife angesetzte Ac-
cisabgabe zu entrichten.
K. 48.
Befrelung. Befreic sind hiervon:
1.) Pferde, so niche zum Verleihen oder im Acker, sondern blos zum eignen Gebrauche
gehalten werden; ingleichen so viel Postpferde, als der Posthalter nach seiner Instruction
zu halten verbunden ist,
2.) Kühe, so lange sie noch niche melkbar sind,
3.) tämmer und ausgemerzte Hammel und Schafe,
4.) das von Pächeern der Parrgücer in Städeen gehalcene Vieh, jedoch nur in so
weie, als es zum Inventario der Pfarre gehöre,
5.) das auf Rittergütern, so innerhalb einer Accisstade liegen, gehaltene Vieh,
wenn auch das Rittergut der städtischen Accise sonst unterworfen ist,
6.) die Mühlesel und Mühlpferde.
—
. 0.
Sahkungster- Das Vieh wird halbjährig, im Frühlinge und gegen den Winter, durchgezählet und
mine. nach dessen Befund die Accise fuͤr das folgende halbe Jahr bezahlt, ohne Ruͤcksicht auf
den inzwischen eingetretenen Ab- oder Zugang.
D. Aceissteu- D. Accissteuern von Grundstücken.
ern.
. 50.
Uibertrauung Ir gccisbaren Städten werden die auf den Grundstücken liegenden Steuern an Schok-
verporbinen ken und Quatembern aus dem Acciseinkommen übertragen und bezahlt, und zwar von
durch die Ac= allen zum Stadt= Steuer-Ouamo gehörigen Grundstücken, jedoch nur in ordinären tand-
gise. Pfennig= und Quarember-Steuern, wie solche zur Zeit der vormals eingeführten General=
Consumtions-Accise jeden Orts wirklich gangbar gewesen und von den Concribuenren da-
mals erhoben worden, oder erhoben werden können und sollen, nach Maßgabe der deshalb
zeither bestandenen und ferner bestehenden gesetglichen Worschriften.
. 51.
Volle Uiber- Die Einwohner elner Acclsstade sind von den §. 50. angegebenen ordinären Sceuern
tragung. gänzlich befreie: