Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

Fortsetzung. 
(100 ) 
6. 57. 
Wer sich wesentlich außer Landes aufhält, muß von seinen in einer Acclsstade besien- 
den Häusern und andern Grundstücken die völligen darauf haftenden ordinären Seeuern 
zur Acciscasse entrichten. 
Desgleichen. 
Dezegleichen. 
Pchter. 
Per sonen, so 
Aceisrestitu= 
tion genießen. 
Besißverände- 
rungen. 
— 
. 56. 
Ausgenommen bleiben hiervon 
1.) die in Unsern Diensten stehenden Civil- und Militärpersonen, welche von Amts- 
und Dienstwegen sich im Auslande aufzuhalten verbunden sind, 
2.) Personen, welche, ihrer wissenschaftlichen Steudlen wegen, sich auf Reisen oder aus- 
wärtigen tehranstalten befinden, jedoch nur auf 4 Jahre lang, 
3.) die auf Wanderschaft befindlichen Handwerksbursche, auf die Zeic ihrer in den In- 
nungsartikeln bestimmten Wanderjahre oder, in Ermangelung einer solchen Bestimmung, 
auf 2 Jahre. 
Obige Abwesende werden diese Zeic über als beständige Seadteinwohner angesehen. 
. 50. 
Wenn von mehrern Mitbesibern eines städtischen Grundstücks auch nur ein Einziger 
in der Accisstad# wohnt und zur Accise beiträge, so soll angenommen werden, als ob auch 
die übrigen Mitbesiher beständige Stadteinwohner wären. 
6. 60. 
Wenn städtische Grundstücke an einen auf dem lande, oder sonst außer der Städeischen 
Accie, sich authaltenden Einwohner verpachtet werden, so sind dem Pachker zwar die auf 
solchem Grandstücke erbaucen, oder gewonnenen Früchte acciefrei aus der Stadt verae folgen 
zu lassen, der Verpachter muß aber die Pachtzelt uber die vollen darauf haftenden ordinä- 
ren Seeuern zur Acciscasse bezahlen. 
. 01. 
Allen Personen, welche Restieucion oder Aequivalente der Accise genießen, stehe srei, 
dem Genusse derselben, durch verbindliche Erklärung vor der Accisinspection, zu enrsagen 
und dagegen, wegen ihrer besitenden städtischen Grundstücke, in die oben 9. 31. verzeichne- 
ten Steuerbefreiungen, gleich andern staͤdtischen Einwohnern, zu treten. 
&. 62. 
Die Stadtraͤthe oder staͤdtischen Steuereinnahmen bleiben ferner gehalten, die bei den 
staͤdtischen Grundstuͤcken vorfallenden Veraͤnderungen ihrer Besitzer jedesmal dem Accis- 
einnehmer bekannt zu machen.
	        
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