Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

(101) 
Befreiungen von der städkischen Aceise überhaupc: 
. 65. 
Von Erlegung der Accise ist, ohne Unterschied der Person, Nlemand befreie, wenn ihm Beftekungen 
niche für selne Person besondere Conceesskon aus Unserm Geheimen Finanz. Collegio erthelle W a- 
worden. Es verbleiben jedoch die, gewissen Ortschaften oder einzelnen Personen, zeither er- überhaupt; 
tbeileen Begnadigungen und Ermäßigungen, nach Maßgabe Unserer besondern Anordnun= auf besondere 
in i uͤltigkei Coneession, 
gen, in ihrer Gültigkeit. oncess 
6. 64. 
Die bei der Veraccisirung gewisser Waaren und Gegenstände einerecenden, besondern 
Befrelungen sind in dem Tarif verzeichnet. et Kark. 
. 65. 
Dagegen erhalcen die von ihnen erlegte Aceise, jedoch mit Ausnahme des darunter Arelsrestitn- 
tion. 
begriffenen Mahlgroschens, zurückgezahle: 
1.) Unsre Hofämter, von der für dle an selbige gelangten Hofstaacsbedürfnisse, aus 
dem Unterhaltungsfonds des Hofames bezahlten Accise, 
2.) Geistliche, Kirchen= und Schulbediente, (worunter auch Glöckner, Küster und 
Organisten zu verstehen) von allen christlichen Confessionen, daferne sie durch Consirmation 
der Consistorien, oder Bestallung zu Kirchen= und Schuldiensten verordnet sind, jedoch nur 
von den zu ihrem häuslichen Bedarfe eingebrachten Consumtibilien, mit Ausnahme aller 
ausländischen seidenen, wollenen oder leinenen Waaren und des ausländischen Getränkes, 
auch nach Abzug dessen, was auf die in Kostgeld genommenen Tischgänger zu rechnen ist; 
5.) Die Wittwen der ad 2. genannten Personen genießen die gleiche Resticution, so 
lange sie den Witcewenstuhl niche verrücken, sie mögen zuvor schon in einer Seade gewohne 
haben, oder vom tande dahin gezogen seyn; 
4.) Wegen der Professoren und Universitätsmitglieder zu geipzig ist das Nähere in 
der teipziger besondern Accisordnung verordnet; "4 
5.) Spikäler, Waisenhäuser und Armenanstalten für ihren Bedarf und unter gleicher 
Einschränkung, wie die Geistlichen; 
6.) die Königlichen Postmeister und Posthaleer, von der Füccerung, so wie vom Er- 
und Werkauf ihrer Poslpferde, so viel sie deren nach ihrer Instruction halten müssen. 
. 66. 
Alle zum Bergbau benöehigten Makerialsen bleiben, gezen Bescheinigung des betref- Desreling sr 
senden Bergamtes, accisfrei. riallen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.