Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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Hausgenossen, welche bei einem Brande ihr Mobiliare verloren haben, sollen obige 
Befreiung von ihrer Consumtion, Nutzvieh- und Nahrungsgeldern auf ein balbes Jahr 
zu genießen haben. 
II. Accise auf dem platten Lande. 
S. 70. 
Die Accise auf dem tande begreise die zeitherige I. Aceise auf 
tandaccise von inländischen Waaren, und dem Lande. 
die Generalaccise vom Dorfhandel 
in sich. 
S. 71. 
Dle Accise ist auf dem tande zu enerichten: Handelsareise, 
A. vom Handel, 
B. vom Gewerbe, 
C. von Handwerkern. 
. 72. 
A. Die Accise vom Handel wird wegen des Einkaufs oder Vertauschens der zum! 4. vom Haͤud— 
Handel bestimmten Gegenstände von dem Händler als Einkaͤufer erlegt. 
Die zum eignen Gebrauche eingekauften Gegenstände unterliegen daher der Handels- 
accise nicht. 
ß. 75. 
Fuͤr einen Haͤndler wird derjenige geachtet, welcher Gegenstaͤnde aller Art, sie moͤgen wer dafuͤr zu 
sich noch in natuͤrlichem oder bearbeitetem Zustande befinden, einkauft, um sie wiederum achten 
zu verkaufen. 
. 74. 
Sie wird entrichtet an dem Orte, wo der Einkauf gemachte worden ist, oder, wenn Ort, wo sie 
daselbst eine besondere Acciseinnahme sch nicht befinden sollte, an diejenige Acciseinnahme, entrichten; 
zu welcher der Ort geschlagen ist; bei Waaren, so in dem Auslandẽ gekauft worden, an 
dem Wohnorte des Haͤndlers, sobald er die Waare dahin bringt, oder wo er sie an den 
Kaͤufer abliefert. 
. 75. 
Den Betrag der von jedem Handeksgegenstande auf dem tande zu entrichtenden Ac= Betrag; 
cise weiset der Tarif nach.
	        
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