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B. Personen, welche mit den von ihnen bearbeiteten Gegenstaͤnden Gewerbe und off- B. Von Gewer—
nen Handel treiben, haben die Accise von den Materialien, welche sie zu Bearbeitung der Wln reibender
Gegenstände ihres Gewerbes brauchen, auch wenn sie solche auf eignem Grund und Bo= von den Mate-
den erbaut oder gewonnen haben, zu entrichcen, dahingegen das Fabrikat selbst accisfrei rialien ihres
bleibt; bierbei finden die gleichen Vorschriften, wie bei den Händlern, Scatt. - ist
6. 82. frei.
Von den auf dem Lande gefertigten leinenen, baum- und schafwollenen, auch seidenen Fabrikanten.
Manufacturwaaren hat daher der Fabrikant in der Regel, und wenn in der ihm zu Anle-
gung einer Fabrik auf dem Lande nachzusuchenden Concession nicht eln anderes bestimmt
ist, Accise nicht zu entrichten; er ist jedoch schuldig, von den hierzu eingekauften Materia-
lien (sie moͤgen sich entweder noch in ihrem rohen, oder einem bereits bearbeiteten Zustande
befinden) die Handelsaccise zu erlegen.
Sind jedoch diese Materialien in einer accisbaren Stadt erkauft, und daselbst, nach
Ausweis der Passirzettel, mit der staͤdtischen Accise verrechter worden, so fällt obige Han-
delsaceise auf dem tande binweg.
S. 35.
Wenn die Materialien von einem Fabrikverleger an die. in seinem tohne stehenden Fortsetzung.
Fabrikarbeiter abgeliefert werden, so haben lehtere davon so wenig, als von den Fabrika-
ten, Handelsaccise zu erlegen, vorausgeseczt, daß solche der Fabrikverleger von jenen Ma-
terialien bereits bezahlt hat.
. 44.
Die Befreiung der Fabrikate von der Handelsaccise indet aber nur so lange Statt, Fortsetzung.
als sie von dem Fabrikanten oder Fabrikverleger selbst verkauft werden, dahingegen der
Händler, welcher weitern Handel auf dem tande oder in einer Stade damie treibt, davon
resp. die Handels= oder Eingangsaccise entrichten muß.
. 35.
Diejenigen inländischen Fabrikwaaren, welche Fabrikanten und Fabrikverleger, oder Fortsetzung.
Grossohändler auf die teipziger Messe senden, genießen die, in dem, wegen der Leipziger
Handelsabgaben erlassenen, unterm Zusten Januar dieses Jahres erläucerten Pablicando
vom 181ten März 1320., den inländischen Fabrikancen zugestandene Begünstigung.
G. 86.
Instruction der
Jeder, der einen Handel oder ein sonstiges, mit einem Handel verbundenes Gewerbe Gewerbeteei=
auf dem tande treiben will, hat sich dieserhalb zuvörderst bei der Accisinspection zu mel- benden Perlo-
Gesetzsammlung 1824. ( 20 )