Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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Rügen uncerm 1 2ten März 1733, erlassene Generale, und die zu dessen Erläuterung 
gegebene Instruction vor eben diesem Tage, so wie dle sonst hieruncer erlassenen General. 
reseripte, auch für die nunmehr vereinigee Accife zu beobachten. 
G. 107. 
Diese ganze vereinigte Abgabe, und mithin auch der Mahlgroschen, stehe uncer der Directton der 
Direction des Geheimen Finanz-Collegii, welches hierbei, in Gemäßheie der ihm bei der gesammten Ab- 
zeitherigen General-Consumcion-Accise gegebenen Vorschriften, zu verfahren hat. gabe. 
6. 108. 
Wegen Präsencation und Vertrekung der Dorf-Accis-Einnehmer, durch die Geriches-Bestellung der 
obrigkeiten, bewendet es zwar bei der zeltherigen Verfassung, jedoch bleibe es dem Gehei. Dorfeinneh- 
men Finanz-Collegio unbenommen, auf wichtigen Seellen in den Dörfern dile Einnehmer 
selbst zu bestellen, deren Vercrecung aber sodann der Gerichtsobrigkeie niche oblieget. 
# 100. Aufhebung der 
eirti frühern Aeeis= 
Durch gegenwärtige neue Accisordnung werden die in dem §. 1. angeführten ältern gesetze, so weit 
Gesetze, und die zu deren Erläuterung gegebenen Verordnungen, in so weit, als solche sie die Aceis- 
i. D·t« be- 
die Obliegenheiten der Accispflichtigen berreffen, gänzlich aufgehoben. sestte 
. 110. 
Dagegen bleiben die bestehenden, allgemeinen und besondern Worschriften, welche die Beibehaltung 
Regie und das Rechnungswerk betreffen, und zur Nachacheung der hierbei angestellten ber leitherinen 
Finanzofficlanten und Bescheidung der Contribuenten ergangen sind, so lange bei Kräf- Fechnungsorr= 
ken, bis die Regieobliegenheiten durch besondere neue Instructionen zusammengefaße und, (chriften. 
so weit es nöthig, zur öffentlichen Kenntniß gebrache werden. 
6. 111. 
Der der gegenwärtigen Accisordnung beigefügte Tarif, und die in selbigem enthalte- Gesetzliche 
nen speciellen Bestimmungen haben gleiche gesetzliche Kraft, als wenn sie in das Gesetz Krast des Ta— 
selbst eingeruͤckt waͤren. rifs. 
g. 112. 
Die mehrern Communen, Gewerben und Individuen zeither zugestandenen Accis- Accisfira. 
firationen sollen, bis zu deren bedungenem Ablaufe, ohne Aenderung sortdauern, wenn schon 
in der Accisverrechtung der firirken Gegenstände wesentliche Aenderungen durch diese Accis- 
ordnung eintreten sollten.
	        
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