Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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2.) Verordnung der Landesregierung, 
die mit der Flrstlich Reussischen der jungern Cinie Regierung, wegen gegen- 
seitiger Gestellung der Forstverbrecher ad for#m delicti commissi, 
getroffene Ulbereinkunft betreffend, 
vom 1 ten Januar 1321. 
à . - 
Ven GOTTEs Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen 2c. . 2c. 
giebe gecreue. Mir der Fürstlich Reussischen der jüngern Linie Regierung ist, wegen 
gegenseitiger Gestellung der Forstverbrecher ad kor#om delicti commissi, eine Uiber- 
einkunfe getroffen und darüber die nachstehend abgedruckte, mie □ bezeichnete Erklärung 
unterm heutigen Dato ausgestelle und gegen eine, Fürstlich Reussischer Seits deshalb aus- 
gefertigee, gleiche Erklärung vom 18éen December vorigen Jahres ausgewechselc worden. 
Sämmtliche Behörden und Unterthanen, denen gegenwärtige Verordnung, nach Vor- 
schrife des Generalis vom 13kcen Juli 1706. und des Mandats vom oken März 1318., 
zu. publiciren ist, haben daher in vorkommenden Fällen sich biernach zu achten und daran 
Unsern Willen und Meinung zu vollbringen. 
Gegeben zu Dresden, am 17ten Januar 1824. 
Freiherr von Werthern. 
Heinrich August Morgenstern, 5.
	        
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