Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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Bestlmmung Aceisabgabe Acclsabgabe 
n vom in der auf den 
Benennung der Gegenstände (Waaren). Thaler, Centnet, Stadt. Dͤrfern. 
Stuͤck ꝛc. 
  
  
  
Iehl. gr. pf. thl. pf. 
— — — — — 
  
  
  
4) Die Bankaccife ist zu gleicher Zeie mit der Fleisch- 
steuer zu entrichten. 
5.) Eine Ermäßigung der Accise, zur Hälfte obiger Ab- 
gaben, kann nur in dem Falle eintreten, wenn durch 
obrigkeitliches, oder sonst amtliches JZeugniß, sofort 
glaubhaft erwiesen wird, daß durch Erkrankung 
oder sonstige Unglückefälle des Vlehes, das Noth. 
schlachten desselben und der Verkauf des Fleisches 
davon unter der gewöhnlichen Taxe, mithin zum 
Nachtheile des Bankschlächters, nicht zu umgehen 
gewesen. 
2.) Hausschlacheen. 
Pohlnische, Ungarische, Holsteiner, Schweizer und 
andere große ausländische Ochsen vom Stüäck—123——— 
inländische Ochsen und Kühe, auch kleineres aus- 
ländisches Rindvriee. Lonm Stüchk—i81———□— 
Schweine, . . lvom Stücic.——s—□ 
Kälber, Hammel, Schafe, Jiegen, Beockke. bo#m Stück— 1——-10 
Spanferkel, Saugschweine, Laͤmmer, Zickel,. vom Stiück — — 61 — 
Anmerkung. 
1) Auf dem Lande ist das Schlachten zur Hauscon- 
sumtion frei; sobald aber von dem zum Hausverbrauche 
geschlachteten Viehe etwas verkauft wird, so ist die 
Accise vom ganzen Viehe, den Dorf--Bank= Sätzen 
gemäß, zu entrichten. 
2.) Den Bankschlächtern auf dem Lande werden, für 
ibren häuslichen Bedarf, jährlich ein Ochse und 
zwei Schweine accisfrei gelassen. 
3.) Wegen des Zusammenschlachtens, auch Schlachtens D 
verunglückten und erkrankten Viehes, sind die Vor- . 
schriften des Fleisch-Steuer-Mandats, 6 5. er 4., 
auch bei der Accise zu beobachten, und kann beim 
Nothschlachten die hierbei in Städten zu erlegende, 
auf die Hälfte der Hausschlachteacclse Statt findende 1 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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