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Bestlmmung Aceisabgabe Acclsabgabe
n vom in der auf den
Benennung der Gegenstände (Waaren). Thaler, Centnet, Stadt. Dͤrfern.
Stuͤck ꝛc.
Iehl. gr. pf. thl. pf.
— — — — —
4) Die Bankaccife ist zu gleicher Zeie mit der Fleisch-
steuer zu entrichten.
5.) Eine Ermäßigung der Accise, zur Hälfte obiger Ab-
gaben, kann nur in dem Falle eintreten, wenn durch
obrigkeitliches, oder sonst amtliches JZeugniß, sofort
glaubhaft erwiesen wird, daß durch Erkrankung
oder sonstige Unglückefälle des Vlehes, das Noth.
schlachten desselben und der Verkauf des Fleisches
davon unter der gewöhnlichen Taxe, mithin zum
Nachtheile des Bankschlächters, nicht zu umgehen
gewesen.
2.) Hausschlacheen.
Pohlnische, Ungarische, Holsteiner, Schweizer und
andere große ausländische Ochsen vom Stüäck—123———
inländische Ochsen und Kühe, auch kleineres aus-
ländisches Rindvriee. Lonm Stüchk—i81———□—
Schweine, . . lvom Stücic.——s—□
Kälber, Hammel, Schafe, Jiegen, Beockke. bo#m Stück— 1——-10
Spanferkel, Saugschweine, Laͤmmer, Zickel,. vom Stiück — — 61 —
Anmerkung.
1) Auf dem Lande ist das Schlachten zur Hauscon-
sumtion frei; sobald aber von dem zum Hausverbrauche
geschlachteten Viehe etwas verkauft wird, so ist die
Accise vom ganzen Viehe, den Dorf--Bank= Sätzen
gemäß, zu entrichten.
2.) Den Bankschlächtern auf dem Lande werden, für
ibren häuslichen Bedarf, jährlich ein Ochse und
zwei Schweine accisfrei gelassen.
3.) Wegen des Zusammenschlachtens, auch Schlachtens D
verunglückten und erkrankten Viehes, sind die Vor- .
schriften des Fleisch-Steuer-Mandats, 6 5. er 4.,
auch bei der Accise zu beobachten, und kann beim
Nothschlachten die hierbei in Städten zu erlegende,
auf die Hälfte der Hausschlachteacclse Statt findende 1
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