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19.) Mandat,
die Vereinigung der Tranksteuer vom ausländischen Getränke mit der
Grenzaccife betreffend,
vom 12ten IJInni 1824.
Wa# Friedrich August, von GOXTES#e Gnaden, Kbnig von
Sachsen 2c. 2c. 2c. thun hiermit kund und sügen zu wissen:
Nachdem, in Folge der mie Concurrenz und Beirath der getreuen aiterbländischen
Stände beschlossenen, mittelst der unkerm heueigen Dato publiciréen, allgemeinen Accis=
Ordnung zur öffentlichen Kenneniß gelangenden Vereinigung der verschiedenen, zeither ein-
geführren Verbrauchs= und Handelsabgaben in eine Einzige, die besondere Erhebung der
auf ständischer Bewilligung beruhenden Tranksteuer von ausländischem Geeränke binkünf-
tig cessiren soll:
Als wird deshalb und respecüve zur Erläuterung des Grenz-Accis-Mandats vom
25sten März 1822. Nachstehendes andurch anbesohlen und bekanne gemacht.
6. 1.
Die bisher von den Steuerbehörden erhobene Tranksteuer von ausländischem Wein, BVereinigung
Bier, Branntwein und Essig wird mit der von ausländischen Waaren, nach Vorschrist dereiurrme
des Mandats vom 256sten März 1322., zu erhebenden Grenzaccise vereiniget; deren der Grenzaceise-
Ertrag wird aber dem Steuer-Acrario, nach der deshalb getroffenen Uibereinkunft, ver-
guͤtet werden.
G. 2.
Es wird daher an Grenzaccise, anstact der in dem Tarife des Mandats vom 2östen Betrag der bet
Maͤrz 1822. enthaltenen Saͤtze, nunmehr, mit Inschluß der Tranksteuer, und unter Auf.,,n Dee
steuer u. Accise.
bebung der im Aten H. gedachten Mandats wegen der Tranksteuer enthaltenen besondern
Disposition, erhoben: