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und den deshalb in dem erwähnten Grenz-Accis-Mandate verordnecen Bestimmungen
verbleibk, so fälle auch die zeitherige Restieution der Tranksteuer von den ins Ausland ge-
gangenen Getränken hbinweg.
S. 6.
Diejenigen Rittergutsbesitzer und andere Personen, welche zeieher die Befreiung von Restltution
der alten Weinsteuer für ihren eignen Werbrauch zu genießen gehabe haben, solche aber der alten Wein-
nunmehr unter der Grenzaccise mit erlegen müssen, haben die Resticution berselben an
— 16 Gr. — für den Eimer zu erwarken, wenn sie mit diesem Gesuche, unter Bei-
bringung der nöthigen Bescheinigungen, bei Ablaufe jeden Jahres, und spätestens bis Ende
März des folgenden Jahres, bei der Accisinspeceion ibres Wohnorkes einkommen.
i
. 7.
Hinsichtlich der in Leipzig eingehenden auslaͤndischen Getraͤnke verbleibt es, wegen der Wegen der
davon zu erhebenden Tranksteuer, allenthalben bei den im 6. 11. des Publicandi vom W’-e gu
18ten Maͤrz 1820., die Leipziger Handelsabgaben betreffend, und in der bei dessen tränke.
12ten 9. unkerm 5 1sten Januar dieses Jahres erfolgten Erlaͤuterung desselben, enthaltenen
Bestimmungen.
C. 8.
Die Hinterziehung dieser vereinigten Abgabe wird, nach Worschrift des 32sten 9. Strafe des Un-
des Grenz-Accis-Mandats vom 23sten März 1322., mit dem zwölffachen Betrage der terschleiss.
Abgabe, wie sie in obigem 2ten 9. bestimmt ist, bestraft.
. a.
Von den eingebrachten Serafgeldern erhält jeder Angeber ein Deieeheil. Von den Bertheilung der
übrigen zwei Driktheilen wird die Hälfte dem Sceuer- Aerario überlassen und soll an die Strafe.
Trank. Steuer-Einnahme des Orts, wo die Unrersuchung geführe worden ist, abgegeben werden.
Gesetzsammlung 1823. 6 (25 )