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lediglich auf Anmelden bei den Dorfgerichten, oder, wenn der Verbrecher an dem Orte
sich befindet, an welchem die Amts- oder Gerichtsexpedition wesentlich ist und der
Beamte oder Justitiar wohnt, auf Anmelden beim Amte eder Gerichtsverwalter, ohne
besondere Requisition, jedoch unter Theilnahme wenigstens einer verpflichteten Gerichts-
person, Haussuchung zu thun.
6. 3. *
Die Insinuation der an den Verbrecher zu erlassenden Cieationen solk, ohne besondere
Regquisition, nur gegen Vorzeigung der schrifrlichen offenen tadung, bei demjenigen Amte
oder Gerichte, unter dessen Gerichtsbarkeit der Verbrecher wohnt, und auf mündliche
Meldung, daß solche insinuirt werden solle, gestattet, und dieses auf die Citation ange-
merkt werden.
l 7.
Was die Bestrasung der Verbrecher betriffe, so sollen zwar die im Konigreiche
Sachsen sich vergehenden Fürstlich Reussischen Unterthanen nach den Königlich Sächsi-
schen tandesgeseben, bingegen die Königlich Sächsischen Unterthanen, welche in den
Fürstlich Reussischen der jüngern Linie Landen Forstverbrechen begehen, nach den Fürstlich
Reussischen Gesehen, in der Regel bestraft werden; es soll jedoch bei einer etwa Scate
findenden bedeurenden Verschiedenbeic der in beiden landen auf dieselben Vergehen stehen-
den Sterafen, da, wo die härtere Serafe eintrite, ein angemessenes Verhäleniß zu der
gelindern Serase, welche den Verbrecher, bei gleichem Vergehen, nach den Gesetzen
seines Wohnorts getroffen härce, beobachtet werden.
G. 5.
Nach beendigeer Untersuchung wider die Jagd= und Forstverbrecher, und fofore nach
Eingang der deshalb, mie Beifügung des constleuirten Liquicki, zu erlassenden Requl-