Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

(151) 
g. 8. 
Bei der Grenzeinnahme ist die uͤber die bezahlten Ausgangsabgaben erhaltene Belralun der 
— unte 
Quittung vorzuzeigen. — 
Kann dieses niche sofore geschehen, so ist, wenn die gehörige Meldung bei der Grenz= der Unter- 
einnahme erfolgt ist, zur Serafe die doppelte Ausgangsabgabe zu erlegen und sofort von schleife. 
dem Grenzeinnehmer zu erheben. 
Dahingegen soll bei einem, durch heimliche Ausschaffung dieser belegten Waaren 
oder deren gänzliche Verschweigung sowohl am Orce der Absendung, als bei der Grenz- 
einnahme, sich veroffenbarten vorsätzlichen Unterschleise die Serasfe des zwölffachen Be- 
trags der Abgabe und resp. der Confiscacion Statc sinden. 
0. 
. Eintritt der 
Diese Verordnung erite vom 1sten Januar 1325. an in Wirkung Gesegeskraft. 
Wir befehlen demnach, ihr wollek nicht nur eures Orts hiernach euch gehorsamst 
achten, sondern auch sämmtliche euch uncergebene Gleicts= und Accisofficianten dem gemäß 
anweisen, auch solches, nach Maßgabe der Generalverordnung vom 13ten Juli 1706. 
und des Mandats vom Oten März 1813., zur öffentlichen Kenntniß bringen. 
Daran geschiehee Unser Wille und Meinung: 
Dresden, am 27 sten Juli 1324. 
Wilhelm Freiherr von Gukschmid. 
Carl August Wilcken, §.
	        
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