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spruch machen koͤnnen, diesfalls, wie zeither, von Uns besondere Anordnung auszubrin-
gen, in welcher, ob sie eine gänzliche Befreiung von Erlegung der Accise, oder ein
Geldäquivalene, oder die Resticueion der erlegten Accise zu genießen haben sollen, jedes-
mal bestimme wird, so wie es in Bezug auf die, mit dieser Befreiung bereics begnadig-
cen Personen und milden Seiftungen, bei den ergangenen, besondern Anordnungen verbleibe.
. 27.
Von den ad 4. F. 65, der allgemeinen Accisordnung erwähneen Universicätsmicglie= der Univers-
dern genießen obgedachte Accisbefreiung: ttetemitglieder,
Ga.) die angestellcen und öffentliche Vorlesungen haltnden Professores ordinarü und
extraordinarn;
b.) der bei der Kunstakademie angestellte Direccor und sämmeliche Unterlehrer;
c.) der Universicätssyndicus, der Aceuarlus, der Probstei- Geriches-Verwalter und
die Pedelle.
6. 2.
Die Witewen der ordentlichen Professoren genießen ebenfalls die §. 65. ad 3. den der Wittwen,
Wittwen der Geistlichen bewilligee Befreiung.
. 20.
Die im 68sten §. der allgemeinen Accksordnung geordnete Besrelung der Baumateria-
lien, so wie die im osten 9. enthaltene der Abgebrannten, finden auch in Leipzig Statt,
jedoch was die lebztern anlange, blos von der Eingangsaccise aller zum häuslichen Bedarfe
gehörigen Verbrauchsgegenstände, von der Nucviehaccise und von den Grundsteuern.
s. 30.
Sämmtliche Accisbefreiungen, mie alleiniger Ausnahme der dem Convictorio zu mit Ausschlus
geipzig zustehenden, erstrecken sich nicht auf den unker den General-Accis= Säten mit —*
begriffenen Mahlgroschen.
. 6 1.
Die allgemeinen WVorschrifeen der Accisordnung §. o1., 02., 05., 0d., 05., 97., Vorschriften der
98., 10 1., 102., 103., 104., 105., 1060., 107., 111. und 112. haben Gasgemseinen
auch für die Seadr teipzig geseßliche Krafe.
# 32.
Bei Erhebung der für die Seade teipzig, zu Bezahlung ibrer Kriegsschulden, be= Sectische Con-
stimmten Anlagen von eingehenden Verbrauchsgegenständen, ingleichen eines besondern lumtsonanla-