Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

(107) 
  
  
Nach Accig. 
Benennung der Gegenstände. Thaler, Centner, abgale 
Stück re. thlr. at. 1. 
“———“'4 — 
  
  
  
— — — 
— — — — 
  
Anmerkung. 
Die Inhaber der in der Stadt befindlichen Mahl- 
mihlen haben das zu ihrem eignen Verbrauche 
vermahlene, oder zur Fütterung für ihr Vieh ver- 
schrotene, ingkeichen das Meßgetreide, welches ste 
von dem, von Landbewohnern in ihren Mühlen 
accisfrei abgemahlenen Getreide erhalten, mit der 
resp. Back und Schrotaccise, wie zeither, auch fer- 
nerhin durch ihnen zu bewilligende Fixa zu ver- 
rechten. 
  
  
  
II.) Vom Vierbrauen. 
Von jedem Scheffel Rasz Hpo#Scheffel — 6 
ohne Unterschied des Braun= und Weißbseres. 
III!) Vom Schroten, 
mit Inschluß des Mahlgroschens. 
Ca.) Branntwein= und Essügschrot, 
  
1.) vom Weiten . lovom Scheffel — 12·'— 
2.) von Korn und Gerstee.. Ho Schefffe. 11|— 
b.) Gerste zu Gruͤtze, Graupen und dergleichen Ge. 
muͤseß. .. lvom Schefffe. —4 
e.) zu Staͤrke und Puder.. Huom Scheffel –7 
d.) vom Getreide und von Hülsenfrüchten zu Vieh. 
schrot und zum Gerben für Kürschner, in- 
  
  
  
  
gleichen vom Steinoß, Staubmehl, . lvom Schefffe— 
Anmerkung. 
Eine Handelsaceise vom Handel mit Getreide findet 
in Leipzig nicht Scatt. 
# 
  
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.