Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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in den bestimmten Terminen, bel Vermeidung der auf jede sich hierunter zu Schulden 
gebrachte, ungebuͤhrliche Verzoͤgerung gleichergestalt gesetzten Geldbuße von zwanzig 
Thalern, so wie sämmiliche bei ihnen eingehende Steuergelder, nach Abzug der davon 
verfassungsmäßig zu bestreitenden Ausgaben, an die betreffenden Seeuer-Haupe-Cassen, 
oder wohin sie sonst durch Unsere Ober-St#euer-Buchhaleerei damie gewiesen werden, 
abzuliefern; auch sind an die letztere, mic dem Einericte einer jeden teipziger Messe, die 
gewöhnlichen Meßertracce und Cassenabschlüsse einzusenden. 
14. 
Uibrigens ist den in fruͤhern Steuerausschreiben mit enthaltenen gesetzlichen Bestim- 
mungen, in so weit sie sich nicht durch Veraͤnderungen in der Verfassung, oder durch 
neuere Verfuͤgungen uͤber denselben Gegenstand erlediget haben, fortwaͤhrend gebuͤhrend 
nachzugehen. 
Nach Vorstehendem haben sich Alle, die es angeht, gebuͤhrend zu achten, und 
daran Unsern Willen und Meinung zu vollbringen. 
Gegeben zu Dresden, am Zosten September 1824. 
Peter Carl Wilhelm Graf von Hohenthal. 
Wilhelm Stelzner.
	        
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