Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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werben; jedoch wird ihm davon, wegen der bereits erlegten obigen Handelsabgabe, an 
dem Eimer Wein ein Thaler —. —= und an dem Eimer Branntwein sechzehn Gro- 
schen — erlassen. Bei dem Einbringen in accisbare Städee ist daselbst die Nachschuß- 
accise mic vier Groschen —., vom Brutto-Cenener Wein, und zwölf Groschen —., vom 
Brul#to-Centner Brannewein, Arrack und Rum zu bezahlen. 
Zum 45ten g. 
Außer dem Frachtbriefe des Fuhrmanns muß jeder für teipzig bestimmte Waaren- 
transport mit der, in dem Grenz-Accise-Mandate vom 25sten März 1822. 9. 23. vor- 
geschriebenen Waarendesignation versehen, und in dieser der Name und Wohnort des Ab- 
senders, des Fuhrmanns, des Empfängers der Waare, so wie jedes einzelne Frachtstück 
nach seinem Zeichen und Gewichte und mie Angabe seines Inhales, nach den in dem Tarif 
aufgenommenen Waarengateungen, enthalten seyn. 
Zum 48ten 56. 
1.) Wofern der Waarenempfänger, wegen nachgesuchter Resticution der nach dem 
böchsten Saß bezahlten Abgaben, die Untersuchung der Frachrstücke verlangen würde, so soll 
zwar solche, in Gemäßheit dieser geseßlichen Vorschrifc, nicht verweigere, jedoch die Uncer- 
suchung nicht eher vorgenommen werden, als bis die mit vollständigen Declararionen ver- 
sehenen Güter abgefertiget sind. 
2.) Wenn mehrere Waarenartikel in einem Frachtstücke, ohne genaue Angabe des 
Gewichts von jedem einzelnen Waarenartikel, zusammengepackt werden, so soll das Frache- 
stück nach dem höchsten Abgabensatze, mit welchem eine der darin befindlichen Waaren be- 
lege ist, vernommen werden. 
Zum 20fsten H. 
Reisende, welche in ihren Wagen kleine Quantitäten solcher Waaren, so der Handels- 
abgabe unterworfen sind, bei sich führen, sollen künftig nicht unbedingt auf den Accise- 
plat verwiesen, sondern können sofort im äußern Schlage mit Entrichtung der Handels- 
abgabe bei den dasigen Königl. Thor-Accise-Einnahmen vernommen werden. 
Zum 20sten §. 
kusterproben von Schnittwaaren, welche mit der ordinären Post eingehen, sollen von 
der Handelsabgabe scei gelassen werden. 
Zum 35sten 9. 
1.) Bei Vollstreckung der hier geordneten Confiscation wird die Ausfluche, als habe 
man nicht die Absiche gehabt, die Abgabe zu hinterziehen, niche beachtec. 
2.) Bei Untersuchung der Waaren wird die von dem Waarenabsender dem Waaren- 
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