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stige Wieterung veranlaßten Weinmißwachs, und nach vernommenem Gucachteen Unsrer
getreuen Stände, bewogen, einen Stenererlaß künftig auch in dem Falle eintreten zu
lassen, wenn auf einem besonders catastrirten Weinbergsgrundstücke, durch einen beftigen
Frost, niche allein die Neben, sondern auch die Weinstöcke selbst bis auf die Wurzel in
der Maße zerstört worden sind, daß nur erst die neu angetriebenen Reben wieder Früuchte
tragen können, und verordnen in dieser Beziehung Folgendes:
G. 1.
Der Besißer eines besonders catastrirten Weinberges hac, wenn, durch einen Frost-
schaden der angegebenen Ark, zwei Driteheile der in demselben befindlichen Weinstöcke bis
auf die Wurzel zerstört worden sind, einen einjährigen, daferne aber der Frost sich
über alle Stöcke des Berges ohne Ausnahme in der vorgedachten Maße verbreitet hat,
einen zweijährigen Erlaß an den wegen des betroffenen Grundstuͤcks zu entrichtenden
Schocksteuern, Quatembersteuern und Cavalerie-Verpflegungs. Geldern zu erwarken.
§. 2.
Die auf den Antrag des Beschädigeen zu veranstaltende Besichtigung des Schadens,
welche, wie in andern Calamitätsfällen, der Bewilligung des geordneten Steuererlasses
vorausgehen muß, ist von der Obrigkeit, under Zuziehung der auf ihre Pflicht zu verwei-
senden kocal-Gerichts-Personen und, bei unmiecelbaren oder amtsässigen Unterchanen, des
Ames- Steuer-- Einnehmers, jedesmal in den ersten acht Tagen des Monats Juni vor-
zunehmen.
g. 3.
In Hinsicht auf die abzuhaltende Localexpedition und die in deren Verfolg zu bewir-
kende Berichtserstattung ist den, in dem unterm 24sten September 1821 bekannt gemach-
ten Steuer-Begnadigungs- Regulative, 9. 40. 41. und 42. enthaltenen Vorschriften
genau nachzugehen.