Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

Ulber die nähern Bestimmungen, unter welchen in den alten Erblanden die zum ge- 
wöhnlichen Staatsbedürfnisse bewilligten Steuern vom Anfange des künftigen Jahres an 
werden erhoben werden, ist durch das unterm 3sten September dieses Jahres ergangene 
Steuerausschreiben die nöthige Bekanntmachung schon erfolge. 
Zu den in der neuern Zeit theils erst entstandenen, theils erhöbe- 
ten Bedürfnissen, auf deren Deckung bei dem gehaltenen landtage Bedacht zu neh- 
men gewesen ist, gehörke zuvörderst der Bedarf zur Verzinsung und successiven Tilgung 
der vierprocentigen Seeuerschuld, welche durch die, zur Herabsetzung des Linsfußes der 
fünfprocencigen Landesschulden, beim landtage 1821 ergriffenen Maßnehmungen sich gebil- 
det hat. 
Der Beerag dieser Schuld und die in Absiche auf die Ausloosung derselben getroffe- 
nen Eirnrichtungen sind durch das ständische Avertifsement vom 27 sten Julii heurigen Jah— 
res bereits zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht. 
Die von den vormaligen Provinzialschulden des Stifts Merseburg auf die beim hie— 
sigen Königreiche verbliebene Parcelle gefallene, beim kandtage 182 zu den alterbländi- 
schen Steuerschulden mit übernommene Summe von 46,025 Thlr. — — ist im Jahre 
1322, nach vorhero geschebener Aufkündigung, den Darleihern zurückgezahle worden. 
Von den Provinzialschulden des Stifrts Naumburg-Zeib behäle der unter hiestger 
tandeshoheie nech stehende Stiftsantheil, nach den bei der Auseinandersetzung mit dem 
Preussischen Stiftstheile desfalls gepflogenen Berechnungen, die Summe von 43,241 Thlr. 
3 Gr. 1 Pf. zu vertreten. Die alterbländischen Seände haben auch dieses Passivum 
bis auf ein Quantum von 3000 Thlr. — —, wegen dessen noch Verhandlungen Scate 
finden, gegen fernere Beziehung der in der genannten Parcelle zu erhebenden Sieuern, 
lauf das Steuerärarium übernommen, und zu deren, nach vorheriger Aufkündigung, sofort 
zu bewirkenden Abzahlung die nöthigen Mircel angewiesen. Die Verzinsung der gesamm- 
kten Schuld wird immittelst, respective vorschußweise, aus der biesigen Ober-Steuer- 
Einnahme bestritten. 
Das von Sr. Königlichen Majestät auf die thunlichste Beschränkung des Mi- 
litairaufwandes fortwährend gerichtete Absehen hatte Höchstdieselben in den Stand 
gesetzt, das von der alterbländischen sowohl, als von der Oberlausitzischen Landschaft, in der 
anverlangten Maße bewilligte Poskulat zu dem gegen sonst erhöheten Milicalraufwande, 
anderweice um eine Summe von überhaupe 60,000 Tblrn. — — jüährlich vermindern 
zu können. 
Die Armen-Haus-Haupe= Casse haben die alrerbländischen Stände, unker den zu den 
neuen und erhöheten Bedürfüissen geschehenen Bewilligungen, mie einer um 5000 Thlr. 
— — jährlich höbern Summe bedache, als beim vorlgen tandkage unker dieser Rubrik 
für fsie ausgeseöt worden war; auch ist sie wegen einer im Jahre 1815 auf die Bewil- 
ligung vom Jahre 1811 nicht vollständig geleisteren Zahlung entschädigee worden. Uiber
	        
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