Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

( I)] 
mit 6000 Thlr. — — jährlich, zu Warkegeldern für die bei der nun bald gänzlich 
aufzulösenden Peräquationsanstalt angestelle gewesenen Officianren, 
mit 8000 Thlr. — — jährlich, zur Unterstüßung des Bergbaues, 
mit 30,000 Thlr. — — überhaupé, zur Bestreitung des zur Einführung eines 
neuen Grund-Scteuer-Systems nöthigen Aufwandes, 
endlich, in Gemeinschafe mic der Oberlausih, und nach Maßgabe des beim vorigen 
tandtage desfalls gesaßten Beschlusses, zur Bedeckung des Mehrbedarfs für die Natural-= 
verpflegung der Armee, erfolge, welcher lettere für die Jahre 1821, 1822 und 1323, 
so viel davon die Erblande angeht, aus den Beständen der Peräquationscasse bestriccen 
worden ist. 
Auch haben die erbländischen Stände die Bezahlung einer von dem Erzgebirgischen 
Kreise, wegen der während des siebenjährigen Krieges aus der damaligen Preussischen Con- 
tributions-Gelder-Casse anher eingesendeten Summe, an das Steuerärarium erhobenen 
Forderung, 17,370 Thlr 8 Gr. 3 Pf. am Betrage, auf die Bestände desselben angewiesen. 
Die Oberlausitzischen Stände haben zwar auf das, wegen des neuen Besoldungsauf- 
wandes bei der Ober-Ames-Regierung zu Budissin, an sie gebrachte Ansinnen, auf die 
Jahre 18324 bis mie 1827 einen Beitrag dazu ausgesetzt, die sernere Bestimmung des- 
selben aber für die drei folgenden Bewilligungsjahre bis auf einen künftigen Provinzial- 
landtag sich in der Voraussetzung vorbehalten, daß in der Iwischenzeie ein erhöheter 
Ertrag des Sporculeinkommens bei der Ober-Ames-Regierung die Beicragssumme er- 
mäßigen werde. Diese dem Ansinnen niche völlig entsprechende Bewilligung ist nur einst- 
weilen auf die beiden Jahre 1324 und 1825 acceptiré, und die deshalb nöthige weicere 
Vernehmung zu einem Oberlausitzer Provinziallandtage ausgeseszé worden. 
Alle im Vorstehenden bemerkte Bewilligungen und Zahlungen werden auch dießmal, 
so viel die alten Erblande betriffe, mie den Uiberschüssen der ordinairen Stceuereinkünfte 
üuberbaupe, und des Steuer-Credic-Cassen-Fonds insbesondere, aus den Beständen des 
Steuer- Aerarii, von dem Ertrage des erhöheten Steempeleinkommens, und mic dem von 
der Ritterschaft zu den erhöhecen und neuen Bedürfnissen fernerweit anerbokenen, in jedem 
Bewilligungsjahre zu einem Sechstheile zahlbaren Beitrage von 100,000 Thlr. — — 
ohne neue Auflagen oder Anleihen bestritten werden können, von der Oberlausis aber von 
tand und Städten, so wie die Or dinaria, nach der über das Quotalverhältniß unter ihnen 
bestehenden Uibereinkunft, aufgebrache werden. 
Außer dem Bewilligungswerke sind die versammelten Stände, während ihres dieß- 
maligen Hierseyns, wiederum mit zahlreichen, theils durch landesherrliche Decrete veran- 
laßten, theils von ihnen selbst ausgegangenen Berathungen über kandesangele. 
genheiten beschäftigee gewesen. Der Erfolg derselben kann indessen nur insofern, aks 
sie bereits zu einem in die Verfassung oder Verwaltung übergegangenen Resultate geföhre 
baben, bier bestimme angegeben, im übrigen, insoweit die ständischen Gutachten und An-
	        
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