Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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nommen worden, mithin jedenfalls eine von den Glaͤubigern um so mehr anerkannte 
Novation eingetreten sei, als diese seit der Zeit die nur nach dem Conventionsfuße ent- 
richteten Zinsen unweigerlich angenommen häcten. 
Beides haben Se. Königliche Majestär zu genehmigen gerubek. 
Gegen die Ausführung der Vorschläge, die am vorigen tandtage, zur Herstellung 
mehrerer Gleichheit in der Erhebung der, zur Aufbringung erhöheter Staatsbedürfnisse, künf- 
tig etwa wiederum nöthigen Grundabgaben, von den Ständen gethan worden waren, hat. 
ten sich, bei der von den Behörden angestellten Erörterung, mehrere Bedenken zu Tage 
gelegt. Durch die jezt darüber und sonst in der Sache ihnen gemachten Mittheilungen 
sind sie auf den Antrag zurückgeführt worden, daß, um für den Fall des Bedarss erhöhe- 
cer Grundsteuern einen gleichmäßigen Erhebungssuß zu erlangen, die geomekrische Ver- 
mesfung und Bonitirung des Bodens versuchsweise, jedoch daß die Versuche auch als 
Theil des künftig berzustellenden Ganzen mie zu brauchen wären, vorgenommen, und das 
sich dabel ergebende Resultat bei künftiger tandesversammlung zur nochmaligen endlichen 
Erwägung ihnen vorgelegt werden möchte. Sie haben zu den für diese Versuche aufzu- 
wendenden Kosten obgedachtermaßen eine von Sr. Majestär eventualiter acceptirke 
Summe bei der Bewilligung ausgesebt. Uiber den Antrag selbst ist noch Höôchste Enc. 
schließung zu fassen. 
Die Bekanntmachung des, in dem für die neue Bewilligungszeie ergangenen Steuer- 
ausschreiben, bereits angekündigeen revidirten Personen-Steuer-Ausschreibens beruhet, nach- 
dem die auf die Einführung eines neuen Personal-Steuer-Systems früher gerichtete Ab- 
siche vor der Hand bei Seite zu setzen gewesen ist, auf der Prüfung und Benutzung der 
Bemerkungen, zu welchen die erbländischen Stände bei den über den ihnen zugefertigeen 
Entwurf des revidirten Ausschreibens angestellten Berathungen sich veranlaßt gefunden 
haben. Dabei ist die ihnen vorgelegte Frage: ob bei wieder eintretender Nochwendigkeie 
die Nichtangesessenen, zur Bestreitung außerordentlicher Staatslasten, mie besondern Abga- 
ben zu belegen, das Ausschreiben vom 27 sten November 1815, unter einigen durch die 
Erfahrung als rathsam und nöthig befundenen Modisicationen, zum Grunde zu legen seyn 
möôchte? berathen und begutachtet worden. 
Auch mie den zur zweckmäßigern Einrichtung der Bier-Trank-Steuern zu kreffenden 
Bestimmungen sind sie mehrseitig beschäftiget gewesen, und es wird, in wiefern die hier- 
unter gethanen Vorschläge die Hôöchste Genehmigung erhalten haben, aus dem deshalb im 
Seeuerausschreiben vorbehaltenen besondern Ausschreiben ersehen werden. 
Ob sie gleich auf den ihnen anheim gegebenen Antrag, daß allen denjenigen Anstalten 
und Setiftungen, welche Se. Königliche Majestäe, um ihres gemeinnüßlichen Zwek- 
kes willen, von Entrichtung der Accisabgabe frei zu lassen, Sich bewogen sinden, die 
Befreiung von der Mahl= Greschen-Abgabe zugestanden werden möchte, im Allgemeinen 
einzugehen, in Betracht der nöthigen äußersten Beschränkung der Steuereremtionen
	        
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