Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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Anstand genommen haben, so ist doch, daß solche der Waisen-Versorgungs-Anstalt zu 
Pirna ausnahmsweise zugestanden wuͤrde, unter der Voraussetzung bewilliget worden, daß 
dagegen einige andere, fuͤr das außerhalb Landes gehende Mehl, fuͤr das fuͤr die Post— 
pferde geschrotene Korn, und für die Stärke= und Haarpuder-Fabrikanten bisher bestan— 
dene Exemtionen von dieser Abgabe in Wegfall gelangeen. Se Königliche Maje- 
stäc haben anbefehlen, zuvörderst, ob diesem letztern Antrage State gegeben werden könne, 
zu erörtern und gutachtlich anzuzeigen. 
Das von mehrern Weinbergsbesitzern geschehene Anbringen, daß der in dem neuen 
Seeuer-Erlaß, Regulative, wegen des an Feldfrüchten und in Weinbergen durch Hagel- 
schlag, hefeige Regengüsse und respective Uiberschwemmungen verursachten Verlusts, be- 
stimmte Steuererlaß auch auf den durch Frost und andere ungünstige Witcterung veran- 
laßten Weinmißwachs ausgedehne werden möchte, hat bei den Ständen keinen Eingang 
gefunden, und nur für den Fall eines den Weinstock bis auf die Wurzel zerstörenden 
Frostes hat man eine Steuerbefreiung für angemessen erachtec. 
Es geböre endlich zu den in Steuerangelegenheicen bei dem jüngst beschlossenen tand- 
rage getroffenen Bestimmungen, daß die Trank-Steuer-Beneficien der vormals stiftischen 
Kirchen= und Schuldiener, denen der in den übrigen Erblanden angestellten geistlichen 
Personen, insofern nicht die Erstern im Genusse eines höhern, solchenfalls für die Per- 
sonen der jetzt Angestellten in der zeitherigen Maße annoch beizubehaltenden Beuelicür sich 
befunden haben, gleichgesetzt worden sind. 
Von andern Administrationsgegenständen sind 
die Peräquationsangelegenheicen, deren zeitherige besondere Verwalkung nun des näch- 
sten beschlossen werden wird, 
die Brand- Versicherungs-Anstalt, in deren Bezuge die gesammten Stände die Er- 
klärung, daß die beabsichtigte Vereinigung des alterbländischen und des Oberlausitzer 
Brand- Versicherungs-- Instituts, wegen der vielen dabei vorhandenen Schwierigkeicen, 
bedenklich falle und auf keiner Seite wünschenswerth erscheine, von sich gestelle, die alt- 
erbländischen Stände insbesondere aber die, wegen Aussetzung eigener Fonds zur Entschä- 
digung derjenigen Bauenden, welche nach erlittenen Brandschäden die neu zu errichtenden 
Gebäude, zu Vermeidung künftiger Feuersgefahr, weiter auseinander zu seßen bereic seyn 
würden, zu schnellerer Befriedigung der Abgebrannten wegen ihrer Brand-Vergütungs- 
Ansprüuche und zur Uncterstützung solcher Bauenden, welche aus Unvermögen ihre Gebäude 
mit feueraufhaltenden Dachungen zu versehen nicht im Stande sind, ihnen geschehenen 
Ansinnen abgelehne haben, 1 
die durch die neue Gleitsordnung vom 152en März 1823 dem Gleikswesen gegebene 
veränderte Einrichtung, 
die zur Abwendung des, nach der Befürcheung der Stände, zunehmenden Verfalls der 
Manufakturen und Fabriken anzuwendenden Mittel, 
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