Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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. 7. 
Es müssen aber die Pareheien und übrige bei einem solchen Compromisse interessirte 
Personen dasselbe entweder selbst in Person vor dem Richter, wo die Sache anhängig 
ist, wöhrend der Frist, welche ausgenommen oder verlängere werden soll, schließen und 
zu den Acten registriren , oder ihre Zustimmung zu einem von ihren Anwälden unter ein- 
ander geschlossenen Compromiß, durch eine von ihnen gerichtlich erfolgte, oder gerichtlich 
recognoscirte, und ebenfalls noch binnen der Nothfrist einzureichende Erklärung, dem 
Richter anzelgen lassen. 
Ist keines von beiden vor dem Ablaufe der Nothfrist erfolge, so creten die wegen 
der Versäumnisse an Fatalien geltenden rechtlichen Grundsätze und Vorschriften ein. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandat, nach welchem sich Alle, die es angehet, ge- 
borsamst zu achten haben, eigenhändig uncerschrieben, und das Canzleisiegel vordrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, am üsten April 1824. 
Friedrich August. 
  
Ernst Friedrich Carl Aemilius Freiherr von Werkhern. 
Christian tebrecht Noßky, 8. 
Ausgegeben zu Dresden, am ten Aprll 182.
	        
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