Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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' 5.7’. 
FtJdeHakatssAuchdasfrüherhkngeordnetgeweseneFatalewegenderszvondemAppemnitenzobesi 
werkstelligenden Introduction der Appellarion findee nicht weiter Seate, und wird vielmehr, 
auf den zur Ober-Amts-Regierung einzusendenden Bericht der Untergerichten, so wie bei den 
gegen die eigenen Erkenntnisse der Erstern in unmittelbar vor derselben rechtshängigen 
Sachen eingewendeken Rechtsmitteln, die Ober-Ames-Regierung, wegen der vom Appellation- 
gerichte einzuholenden Entscheidung, das Erforderliche besorgen. 
B. 
3.) Wenn und Wenn in den zum Appellaciongerichee devolvlrten größern Rechessachen dle eingewen- 
aot ass die Ap- deten Appellationen rejlcirt werden; so soll gegen die deshalb ergehenden Rejectionre- 
kuusenn Sbar- scripte und resp. Verordnungen nur eine Appellacion den Parcheien annoch nachgelassen 
onsachen künf. seyn, bei demjenigen aber, was hierauf von dem Appellkationgerichte anderweit decidir? 
eig ergehenden wird, es schlechterdings sein Bewenden haben, auch der Unterricheer auf eine dagegen 
Rejectlon= oder " Aopell kei 
Decisioreserlpte eingelegte fernere Appellation keinen Bericht erstatten. 
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gestattet sey Das Naͤmliche soll in dem Falle gelten, wenn das Appellationgericht auf eine in sol— 
rn ens chen Sachen einkommende Appellation das Erkenntniß erster Instanz sofore zu erläutern 
!““ coeder abzuändern, als welches ihm bei unzweifelhafter Nothwendigkeit einer Erläuterung 
oder Abänderung, ohne vorgängiges Justificationverfahren, zu thun frei stehen soll, sich 
bewogen findet. 
Wird eine solche gegen die gefaßte und bekannt gemachte Eneschließung des Appella- 
tiongerichts eingewendete anderweite Appellation zur Justificacion angenommen, und fälle 
das Urthel über die justisicir= Appellation dennoch confirmatorisch aus, so mag eine Leu- 
terung gegen letzteres nicht zugelassen werden. 
0. 
5) I Gering. In geringfügigen Sachen foll wider die, auf eine, gegen das von dem Unterrichter 
guigen Sachen gefällre Decisum eingewendete Appellation, aus dem Appellationgerichte künstig ergehende 
und durch die Ober-Amts-Regierung bekanne zu machende Rejection gar keine Appellation 
zulässig seyn, auch, im Fall eine solche dennoch eingewendee würde, kein Beriche darauf 
erstattet werden, und sindet dieses auf die bei der Ober-Amts-Regierun unmittelbar vorkom. 
menden geringfügigen Sachen ebenfalls Anwendung. 
Wider eine in solchen Sachen ertheilee declarakorische oder reformakerische Eneschei- 
dung mag zwar von dem dadurch beschwercen Theile appellirt werden; allein bei der hier-
	        
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