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Fälle das Ende der verordneken Fristen auf einem Sonntag oder Feiertag, so hat die
Einreichung der Säte an dem nächsten auf diesen Sonn= oder Feiertag fallenden Werkel-
cage zu geschehen.
Dilationen in Ansehung dieser Fristen können nicht ertheile, auch selbst durch Com-
promiß der Partheien niche verstattet werden; vielmehr haben diese, wenn sie wegen Ver-
gleichsunterhandlungen, oder aus andern Ursachen, die Sistirung des Processes wünschen,
solches erst nach beendigtem Verfahren anzuzeigen und um Aussetzung des Verspruchs
zu bitten.
6. 12.
. Folgen der Wenn sich der Appellant an der Einreichung des Justificationsaßes versäume, so
sabe Sus soll dieß den Verlust der Appellarion selbst nicht zur Folge haben, sondern über die Ma-
nisse. terialien der Appeklation, so wie die Sache liege, gesprochen werden.
Ist bei dem Justisicationverfahren der Einlassungssaß oder ein Schlußsaß versäumet,
so ist um deshalb das Verfahren nicht für geschlossen zu achten, vielmehr soll den Par-
theien gestactec seyn, auch nach Versäumniß des ersten von ihnen einzureichenden Sates,
dennoch den zweiten, und, im Falle eines von dem Gegner hierunter begangenen Ver-
säumnisses, die ihnen selbst nachgelassenen Säße, innerhalb der gehörigen Frist, zu übergeben.
Die in Appellationsachen nach erfolgter Devolution gerichtlich oder außergerichtlich
getroffenen Vergleiche sind, wenn nur eine Appellation eingewendet worden ist, von dem
Appellanten, wenn aber mehrere Parcheien Appellationen eingewendet haben, von dem
Kläger, selbst wenn er sich nicht mic unter den Appellantcen befinden sollte, der Ober-
Amts-Regierung binnen vierzehn Tagen, vom Abschlusse derselben an gerechnet, unker Bei-
bringung des Beitrittes der übrigen Interessenten, bei zwanzig Thalern Strase anzuzeigen.
. 15.
Was von der Bei der Zufertigung des vorletzten Satzes an den Gegenth'il wird zugleich ein
*9 Inrokulationtermin angeseb, und nach dessen Ablauf die Einsendung der Acten zum
den Scadträ= Verspruch bei dem Appellationgerichte bewerkstelligt. Ebendasselbe geschieher ex oflicio,
then zu Budissin wenn der eine oder auch beide Theile an dem Einbringen der Säte sich versäume baben,
W’*“ 7 und die hierzu bestimmeen Zeitfristen unbenußzt geblieben sind.
eenis Das darauf einlangende Urthel ist von derjenigen Gerichesbehörde, bei welcher das
Appellationverfahren abzuhalten gewesen, nach vorgängiger tadung zu publiciren. Die
dafür zu entrichtenden Kosten sind von den Parthelen einzubringen, und resp. an die
Canzlei der Ober. Amts-Regierung zur weitern Beförderung einzuschicken.