Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

(31 ) 
7) Das Mandat vom 22sten April 1729, die Commmnication der im Koͤniglichen 
Namen aus Coilegiis ergehenden Commissorialien an die ordentliche Gerichtsob- 
rigkeit durch Extract, in so weit es denselben zu wissen noͤthig, betr. (Eben- 
daselbst S. 232.) 
3.) Das Reseript vem 25sten April 1720, zur Erlämerung des 5ten 9J. Tir. XVIII. 
der erläurerten Proceßordnung, daß solcher von allen Eiden ohne Ausnahme zu 
verstehen. (Ebendaselbst S. 283.) 
0.) Das Reseript vom 18een März 1732, zur Eeläuterung §. 4. Tu. XKX. ber er- 
läuterten Proceßordnung, daß diejenigen, welchen das benelicium restitutionis in 
inlegrum zustehet, wenn sie die drikte Frist unter der vorigen Verwarnung nichr 
ausgebracht, desselben und des zuerkanmen Beweises keineswegs für verlustig zu 
achten. (Ebendaselbst S. 20 1.) 
10.) Das Mandae vom 26xfsten August 1752, wie es mit den Subhastarlonen der 
Ritcer= und anderer Güter, auch Erlegung des Liciti darauf, und was dem an- 
hängig, künftig gehalten werden soll. (Ebendaselbst S. 20 5. u. f.) 
11.) Das Mandak vom Zien August 1755, wegen des Justizwesens, zu Einschär- 
fung genauerer Beobachtung der deshalb ergangenen Verordnungen, und insonder- 
beic der erläuterten und verbesserten Gerichtsordnung, wie auch zur Exaction der 
auf die Contravenienten vorhin gesebten Strafen. (Ebendaselbst S. 303. u. ). 
12.) Das Resecript vom Sten Februar 1738, daß die Pöônaldisposirion der erläuterten 
Proceßerdnung Tn. XXXIX. d. 17. auf suhbhastationes voluntarias niche zu 
erstrecken. (Im Cod. Aug. II. Forts. Th. 1. S. 325. u. f.) 
13.) Das Rescript vom 22sten März 1758, daß die Disposicion der neuen Proceß= 
ordnung, wegen gänzlicher Entbrechung der Convencion vor Anstellung der Wider- 
klage auf die geschwornen Armen nicht zu appliciren. (Im Cod. Aug# I. Forcs. 
Tb. I. S. 310. u. f.) 
14) Das Rescript vom 25sten April 1730, die Moderatien der Gerichesgebühren 
betr. (Ebendaselbst S. 489.) 
15.) Das Rescripe vom 2 Zsten Mai 1743, die Interprekarion der erläuterten Pro- 
ceßordnung Fr. XVIII. §. 5. wegen der von Gemeinden abzulegenden Eide betr. 
(Ebendaselbst S. 564.) 
160.) Das Reseript vom 10°en April 1745, daß bei consentirten Schulden, vor der 
Gesetzlammlung 1824. 9 )
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.