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Subhastation, mit der Execution in das verpfändete Grundstück zu verfahren.
(Ebendaselbst S. 344. u. f.)
17.) Das Generale vom 1 5ten März 1747, wegen der Vico-Aciuariorum und Rc-
gistratorum. (Sbendaselbst S. 506.)
13.) Das Rescript vom ötcen Mai 1751, die Moderation der Unkosten betr.
(Ebendaselbst S. 404.)
19.) Das Rescript vom 1 2ten November 1755, die testes domeslicos und deren
Admissibilität beer. (Ebendaselbst S. 307.)
20.) Das Rescript vom 15t(en Rovember 1780, daß das Mandat, wegen Abstel-
lung processualischer Weitläuftigkeiten in geringfügigen Sachen, vom 23 sten Novem-
ber 1753, auch in processu exccutivo attendirt werden solle. (Im Cod. Aug. II.
Forts. Th. I. S. 370.)
21.) Das Rescript vom P#ten November 1787, das Einbringen der rechtlichen Ge-
sägze von Mund aus in die Feder beer. (Ebendaselbst S. 40 5. u. f.)
22.) Das Rescripe vom #ten Rovember 1737, die in contumaciam zu ertheilenden
Erkennenisse beir. (Ebendaselbst S. 407.)
23.) Das Reseripe vom 25sten Ockober 18305, die tiquidirung der Gerichtskosten in
geringfügigen Sachen betr. (Cod. Aung. III. Forts. Th. I. S. 201.)
24.) Die Generalverordnung vom 7ten October 1814, uͤber die Legitimation der
Sachwalter vor Gerichte bei buͤrgerlichen Rechtsstreitigkeiten. (Cod. Aug. III.
Forts. Th. I. S. 201.)
25.) Das Rescript vom 22 sten November 1321, die Rechtsfrage betreffend: ob
nach Ablauf der Beweisfrist die Benennung und Abhörung neu aufgesundener Zeu-
gen zulässig sey? (Gesetsammlung vom Jahre 1821 St. 21. Nr. 34.)
nach Verfluß zweier Monate, von der Publlcation dieses Mandates an gerechnet, in der
Oberlausit, als Nerm für das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, gelten.
Dabingegen werden die hiervon abweichenden Vorschriften der in der Oberlausis
vormals publicirten Mandate und Ober-Amés-Patente hiermit aufgehoben.
Nach vorstehenden Anordnungen haben sich Unsere Collegia und die Olcasterien,
wie auch alle Obrigkeiten und Uncerchanen, und Jedermann, den es sonst angeber,
gebührend zu achten.