Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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. 2. 
Die Ausstellung geschiehe hier in Dresden, zugleich mit der Ausstellung der Arbeicen 
aus den bildenden Künsten, in einem damit verbundenen tocal, und wird mie dieser jedes 
Jahr am 3en August eröffnet. 
G. 5. 
Die auszustellenden Gegenstände sind unter der Addresse der Koniglichen #andes- 
Oeconomie-Manufacctur und Commerzlen-Deputation einzusenden, und müssen spärestens 
am Zosten Juli jeden Jahres eingegangen seyn, um sie, wenn solche nach dem Srmessen 
der Deputacion, und der, nach Befinden, von ihr zuzuziehenden Sachverständigen, zur 
öffentlichen Ausstellung für geeignee befunden werden, in den hierüber in Druck zu geben- 
den Katalog einrücken zu können; was als ungeeignet darin nicht aufgenommen worden, 
wird an den Einsender sofore, auf dessen Kosten, zurückgeschickt. 
Die Depucacion wünsche jedoch, daß ihr, einige Wochen vor der Einsendung, die 
hlerzu gewählten Gegenstände kürzlich gemeldet werden. 
K. 4. 
Der Einsender hae eine deutliche Beschreibung des eingeschickten Gegenstandes, mie 
Angabe alles dessen, was er hierüber zur Kenntniß des Publici gebrache, oder binsccht- 
lich der Ausstellung selbst, beobachtet zu sehen wünsche, jedoch mie ehunlichster Kürze, 
unter Angabe seines Namens und Wohnorés, belzufügen; auch insbesondere den Preis, 
wenn es ein Verkaufsgegenstand ist, zu bemerken. 
K. 5. 
Die Rücksendung geschiehe mit dem Schluß der Ausstellung im Anfange des Octo- 
bers; jedoch wird auf den Wunsch einer frühern Rücksendung in einzelnen Fällen aller 
Bedache genommen werden. 
S. 6. 
Für die Sicherheic der eingesandten Gegenstände, und gegen jede Beschädigung der- 
selben während der Auostellung und bei der Rücksendung, wird Seicen der Anstale die 
größee Sorgfale getragen und die genaueste Aufsicht geführt werden. 
8. 7. 
Die Einsender haben fuͤr die Ausstellung und fuͤr die Verpackung der zuruͤckgehenden 
Gegenstaͤnde einige Unkosten, Spesen oder Geschenke nicht zu entrichten; hieruͤber bleiben
	        
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