Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

5. 7. 
Den 8. 1. unter B. bemerkten Aerzten wird bie innere Praris inführo lebiglich un- 
ter folgenden Einschränkungen verstarcet: 
a) an Orten, an welchen und in deren Nähe es an promovirten Aerzken mangelt; 
5) unter der allgemeinen Aufsiche des Bezuks- Physici, in der §. 10. bestimmcen 
Maße, so wie 
J) unter der auedrücklichen Verpflichtung, nicht allein bei wichtigen Krankheiesfäl- 
len, und in den ersten zwei Jahren ihrer ärztlichen Praxis, sondern auch fer- 
nerhin, so oft sie der Behandlung eines Kranken nicht hinlänglich gewachsen 
zu seyn glauben, einen Physicus oder andern erfahrenen Arzt zu Rathe zu ziehen. 
C. 3. 
Dieselben haben die s. 11. des Mandats vom 30sten Januar 1810. vorgeschriebene 
besondere Erlaubniß zur Praxis, unter der Beibringung der daselbst bemerkten Erforder- 
nisse, künftig bei Unferer Landesregierung, oder especiwe der Ober- Amts- R gierung zu 
Budissin, zu suchen. 
Diese wird hierauf, nach erfolgter Erkundigungseinziehung, so wie, nach vorgaͤngiger, 
bei Auswaͤrtsunterrichteten jedesmal, bei den von einer inlaͤndischen Pruͤfungsbehoͤrde mit 
einem empfehlenden Zeugnisse entlassenen Candidaten aber nur im Falle besonderer Be- 
denken, 1c# ie#live anderweit zu veranstaltenden Prüfung, Eneschließung fassen. 
Falls diese beifällig erfolge, wird die WVerpflicheung der solchergestalt legieimirten 
Aerzte, im Beiseyn des Physici, nach dem sub C beigefügten Formular, angeordnet 
werden. 
S. . 
Bei Veränderungen des Aufenthalts darf die innere Praxis von den Aerzten dieser 
Klasse gleichfalls nur an einem, nach §. 7. a) hierzu geeigneten, und von Unserer landes- 
regierung, oder der Ober-Ames-Regierung zu Budissin, vorher ausdrücklich genehmigten 
Wohnorte und in dessen Bereiche forrgesetzt werden. 
. 10. 
Zum Behufe der von den Pbysicis auf dergleichen Aerzke zu führenden Aussicht Ha- 
ben die laßtern 
a) über sämmtliche von ihnen behandelte innere Krankheitsfälle ein genaues und 
vollständiges Tagebuch zu füpren, und solches dem ihnen vorgesehten Physico, 
auf Ve langen, vorzulegen oder einzusenden, nicht minder 
1) vie teljährlich Tabellen über alle dergleichen Kranke, nach dem sub 2 beiliegen- 
den Schema, an solchen einzureichen. 
( 15°)
	        
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