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6. 11.
Im Berreff der Civilpraris der Militairchirurgen bewendet es allenthalben bei der
Vorschrife des zweiten Abschnitts des Mandats vom Zosten Januar 1810., außer, daß
die den Physicis in dieser Beziehung aufgegebenen Berichtserstattungen künftig an die
Kandesregierung, oder respective an die Ober-Amts. Regierung zu Budissin, zu richten sind.
Zu näherer Bestimmung des fernern Verhälenisses derselben zu den ihnen diesfalls,
nach §. 21. gedachten Gesetzes, vorgesehten Phyy'sicis, wird jedoch festgesetzt, daß
die Regimentschirurgen und Bataillonschirurgen erster Klasse den promovirten
Aerzten,
die Bataillonschirurgen zweiter Klasse aber den §. 1. B. dieses Mandats bemerk.
#en practischen Aerzten gleich geachtee werden, und insbesondere den Worschriften §. 7. b)
und 10. durchaus unterworfen seyn sollen.
Während ihrer Militairdienstzeit stehe den Bataillonschirurgen zweiter Klasse
zwar die innere Civilpraris an jedem Orte ihres Dienstaufenthalts frei, nach ihrem
Abgange haben dieselben jedoch die fernere Erlaubniß hierzu, wie solches auch den Com-
pagniechirurgen, in dem §. 15. und 18. des Mandaks vom Sosten Januar 1310.
bemerkeen Falle obliege, bei Unserer Landesregierung, oder respecuve der Ober-Ames.
Reglerung zu Budissin, zu suchen, welche darauf nach 9. 7. a) und sonst Entschließung
fassen wird.
. 12.
Allen, sowohl nach §. 11. und 14., als, gegenwärtig noch, nach §. S. des Man-
daes vom Sosten Januar 1810. zur äußern Praxis berechtigten Chirurgen, wird die
Behandlung
Ka) innerlicher Uibel, welche sich zu äußeren, als Folgen, oder Sympkome derselben
gesellen, so lange solche leichterer Arc sind, so wie,
b) in Ermangelung und bis zu Ankunft eines legitimirten Arzkes, aller plötzlich
einfallenden innern Krankheiten, bei welchen Gefahr im Verzuge ist, gestatter;
auch bleibe
c) allen Aerzten unbenommen, die Beobochtung der ihrer Cur anvertraueken, und
von ihnen selbst bereics besuchten Kranken, soweie die Natur des Uibels de-
ren fortwährende eigne Untersuchung niche erfordert, einem legitimirten Chirurg,
zur weitern Berichtserstattung an sie, dergestale zu überkragen, daß der Arze
selbst für die Behandlung des Kranken allenthalben verankwortlich bleibt.
1.
Allen, nach 9. 11. des Mandaks vom Zosten Januar 1810. zu Ausübung der
Wundarzneikunde berecheigten Chirurgen, wied überdieß an Orten, wo ein Arze, ohne