Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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wesentlichen Nachtheil, oder erhebliche Beschwerde fuͤr den Kranken, nicht zu erlangen 
ist, die Besorgung innerer Curen in der Maße gestattet, daß sie 
a) binnen moͤglichst kurzer, nach Beschaffenheit des Uibels zu beurtheilender Frist, 
ibrem Bezirks-Physico, oder, mie Zustimmung des Kranken, einem andern, 
gelegener wohnenden promovirken Arzee und, in dessen Ermangelung, selbst 
einem practischen Arzee der zweiten Klasse von dem Befunde der Krankheir, 
unter Bemerkung des angewandten und weiter beabsichtigten Heilverfahrens, 
vollständige Nachriche geben, und 
b) die fernere Cur lediglich unter dessen zeitung forcseßen. Der Arze ist sodann 
für die Behandlung verantwortlich und soll den Kranken ohnfeblbar selbst be- 
suchen, wenn ihm im Berichte des Wundarzkes etwas dunkel ist, die Krank. 
beie bedeurender, oder gar lebensgefährlich wird. 
6. 14. 
Aerzke, welche durch Vernachlässigung, oder absichtliche Hincerziehung dieser Vor- 
schrifrcen, die unbesugee innere Praxis der Chirurgen begünstigen, sollen, nach Befinden, 
mit zwanzig bis funfzig Thalern Geldbuße oder Gesängnißstrafe, auch wohl Remotion von 
der Praxis, belege werden. 
¾. 1n. 
Die Physici haben die über die Chirurgen überhaupe zu führende Obsiche, vorzüg- 
lich auch auf die, diesen lehkern andurch nachgelassene, innere Prayis zu richten, weshalb 
die Wundärzee 
a) über die von ihnen nach §. 12. b) und 13. behandelten Krankheitsfälle ein ge- 
naues Tagebuch zu halten, und dem Physico, auf Verlangen, vorzulegen, oder 
einzusenden, nicht minder 
b) vierteljährlich Tabellen über solche, nach dem Schema sub 5, an ihn einzureichen 
baben. 
S. 16. 
Jede unbefugte Ausübung der innern und äußern Heilkunde soll mie nachdrücklicher, 
im Wiederholungsfalle zu schärfender Geld= oder Gefängniß., auch wohl, nach Befinden, 
Zuchehausstrase, geahnder werden. 
Die Kreis= und Amtshaupeleute, auch sämmtliche Obrigkeiten und die angestellten 
Pbhysici, haben über die strackliche Handhabung des diesfallsigen Verbots sorgfäleig zu 
wachen, und alle Orksbehörden insbesondere, sogleich bei der ersten Nachricht von der 
beabsichtigten Niederlassung eines Arztes oder Wundargtes in ihrem Gerichtsbezirke, des- 
sen Berechtigung zur Ausübung seines Berufs, sowohl überhaupc, als in Beziehung auf 
gedachten Orc (§. 0.) genau zu untersuchen, und bei ermangelnder tegitimation, auch
	        
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