84 )
Jc) Die nach vorstehenden Bestimmungen zur Versorgung geeigneten Kinder können
nur dann Aufnahme in der allgemeinen tand-Waisen-Verpflegung finden, wenn sie das
vierzebnee Jahr noch niche erreicht haben.
d) Es bleibt allenthalben vorausgeseht, daß eben erwähnte Aufnahme nur dann ein-
tritt, wenn in den einzelnen tandesdistricten und deren Städten oder Ortschaften keine
besondere Waisenanstalten bestehen, in welchen dergleichen verlassene Kinder vorzugsweise
aufzunehmen sind.
2.
Die Versorgung und Erziehung derselben wird, nach Maßgabe der einzelnen Fälle,
bewerkstelliget:
Verschiedene aà) theils, wenn die Kinder krank sind, bis zu ihrer Genesung, in der besonders ein-
ouis ean gerichteten Waisen-Kranken-Anstalt zu Waldheim;
und Erzlehung. b) tbeils, wenn dieselben zwar gesund, jedoch in Folge früherer nachlässiger Erziehung
verwilderk, und zur Unehätigkeic, oder zu einem unsteten Leben gewöhne, oder mit Fehlern
behaftet sind, von welchen zu befürchten ist, daß sie auf die unverdorbenen Gemüther guc-
gearketer Kinder, in dem Zusammenleben mit denselben, nachtheiligen Einfluß haben könn-
ten, in der mie einer Schule versehenen Correctionanstalt des Landarbeitshauses zu Colditz;
I) theils, wenn die verwaiseten Kinder gesund sind, jedoch das sechste tebensjahr noch
niche erreicht haben, gegen Bezahlung bestimmter Verpflegungsgelder aus den allgemeinen
Fonds, bei erprobten Pflegeältern auf dem tande, oder in kleinen Städten, unter unmit-
telbarer Aufsicht und Besorgung der bei den allgemeinen tandesanstalten zu Waldheim,
Sonnenstein, Bräunsdorf, Zwickau und Coldiß desfalls besonders bestimmcen, aus den
Hausverwaltern, Hausärzeen und Hausgeistlichen bestehenden Specialcommissionen;
d) tbeils, wenn die Kinder gesund und gutgearket sind, auch das sechste Lebensjahr
zurückgelegt haben, oder wenn deren phystscher und sicclicher Zustand verbessert worden ist,
in der am 5ten März dieses Jahres eröfneten tand-Waisen-Erziehungsanstalt zu Bräuns-
dorf bei Freiberg.
Unterhaltungs- Die Versorgung und Erziehung dieser Kinder geschiehet in der Regel auf Kosten der
kosten. Armenhaus-Haupt-Casse, doch werden diejenigen Familienglieder oder Gemeinden, wel—
chen deren Versorgung, in Ermangelung der Vorsorge des Staats, rechtlicher oder billi—
ger Weise zuzumuthen seyn wuͤrde, zu einem verhälenißmäsigen, die Summe von vier-
zig Thalern — — jährlich nie überschreitenden Uncerhaltungsbeicrage, insoweic sie sol-
chen aus ihrem Vermögen, oder von ihrer jährlichen Einnahme ganz oder tbeilweise zu
7 leisten vermögen, billig gezogen, um dadurch die Mitcel zu gewinnen, die Vorsorge des
Scaats auf eine größere Zahl verwaiseker und bedürftiger Kinder auszudehnen.