Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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Es bleiben auch diejenigen Fälle, 
Da) wenn zu Ausgleichung von Streicigkeieen Grund und Boden, oder Gerechesame 
eines Rittergucs, abgetrenne und anderwärts überlassen werden, 
b) wenn Erbstücken, die eneweder besonders acquirirt, oder zwar mit dem Hauptgute, 
aber für ein besonderes Pretium, gekaufe und in ihren eigenen Rainen und 
Seeinen gelegen sind, verkauft werden, 
von dem durch diese gesetzliche Verordnung ergehenden Verbote ausgenommen. 
Daran geschiehet Unser Wille und Meinung. 
Gegeben zu Budissin, am 25sten Juli 1825. 
Herrimnaun. 
Crnst Friedrich Hartz, 8. 
Ausgeseben zu Dresden, am 2ten August 1875.
	        
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