Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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treten, oder zu besorgen sei und der Eigenehümer die Fr 11. bemerkten Echteiben. n und 
Taxation-Gebuͤhren anderweit entrichtet. 
*. 18. 
Auch nach der Verfallzeit kann die Einlösung noch erfolgen, bis zu Bersteigerung 
des Pfandes; doch müssen für die Zeie des Verzugs fernere Zinsen ven 1 Pfennig für 
1 Thaler für einen bis funfzeben Tage, von 2 Pfennigen für sechszehen bis 
dreißig Tage u. s. w. vergücet, auch wenn das Pfand schon zur Auction ausgesetze 
war, die Auctionkosten mi berichtige werden. 
9. 19. 
Alle Pfänder, welche 2 Monake, den Monat zu 30 Tagen gerechner, über die be- 
stimmee Zeit gestanden haben, werden zur Auction ausgesehé, und, nach vorhergegangener 
öffentlicher Bekanntmachung, durch die Officlanten der Anstalt, gegen baare. Zahlung, 
an den Meistbietenden verkaufe. Von dem Erlös wird das Darlehn nebst Zinsen bis 
zum Verkaufscage und 1 Groschen vom Thaler der gelösten Summe für Auctionkosten 
abgezogen, das Uibrige aber dem Producenten des Pfandscheins, auf sein Anmelden, 
verabsolgt. Diese Anmeldung kann zwölf Monate lang vom Tage der Auction an ge— 
schehen, und wird das Geld so lange gegen #& vom Hundert Deposicengebühren, welche 
bei der Abholung zu entrichten, aufbewahrt. Nach Verfluß dieser zwoͤlf Monate aber 
faͤllt das Geld ohne Weiteres dem Leihhause anheim, und finden Anspruͤche deshalb nicht 
mehr Statt. 
. 20. 
Um zu verhüten, daß niche von dazu niche berechtigten Personen, z. B. von Min- 
derjährigen, in väterlicher Gewale stehenden Kindern, in Concurs befangenen Personen u. 
s. w. Sachen zum Versaß gebrache oder verseßte eingelöst werden, wird man zwar alle 
tbunliche Vorsicht anwenden. Allein, da es unmöglich ist, sich in einer oder der andern 
Absiche meldende Personen und ihre Verhälcnisse genau zu kennen, oder vollständige 
Nachweisungen ihres Eigenehumsrechees zu erlangen, besonders da häufig Eigenebümer, 
welche unbekanne bleiben wollen, sich der Vermitktlung dricter Personen bedienen, so kann 
nur in dem Falle, wenn das Abhandenkommen einer Sache durch Raub, Diebstahl und 
Verlieren geschehen, indem erwa auf rechelicher Erörterung beruhende Eigenthums- Serei- 
tigkeiten mit dem Besitzer niche zu berücksichtigen sind, vor deren Versaße bei dem teih- 
hause, mit genauer Angabe solcher unterscheidenden Kennzeichen, wodurch deren sichere Er- 
kennung möglich wird, angezeige, und dennoch diese Sache nachher binnen drei Monaten, 
von der Anzeige, für deren Bemerkung in einem dazu bestimmeen Buche, nach Befinden,
	        
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